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22) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Pupillen-Senate des
K. Ober-Tribunals und der K. Gerichtshöfe, vom 14. Sep-
tember 1832,
betreffend: die Frage, nach welchen Gesetzen die Velljährigkeit eines im Königreiche Bayern ansäßigen,
und zugleich in Württemberg begüterten Niktterguts-Besitzers zu beurtheilen sey?
Aus Anlaß eines besondern Falles ist die Frage zur Erdrterung gekommen:
ob ein im Königreiche Bayern sich aufhaltender, dagegen dort und in
Württemberg begüterter Ritterguts-Besitzer, welcher nach den Gesetzen des
zuerst gedachten Staates, nicht aber nach denen des leßteren die Volljährig=
beit erreicht hat, gleichwohl in Württemberg als volljährig zu betrachten sey?
Wenn man gleich für die Verneinung dieser Frage auf den §. 8 der K. Dekla-
ration über die staatsrechtlichen Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels dom 8. Decem-
ber 1821 (Reg. Bl. S. 881) sich zu berufen versucht seyn könnte 2c. (Folgen Zweifels-
Gründe), so glaubte das Justiz-Ministerium doch, aus nachstehenden Gründen für die Beja-
hung der erwähnten Frage sich entscheiden zu müssen 2c. Golgen die entscheidenden Grunde.)
Nachdem sich mit dieser Ansicht auch die K. Baperische Staats-Regierung ein-
verstanden erklärt, und die Vesolgung des gleichen Grundsatzes ihrerseits zugesichert
har, so erhält der Senat den Auftrag, sich demgemäß in vorkommenden Fällen zu
benehmen.
23) Instruktion für die Notariate, Gemeinderäthe und Waisen-
Gerichte, vom 1855 (von dem Eivil= und Pupillen-Senate des
K. Ober-Tribunals aus Auftrag des K. Justiz-Ministerium aueêgeschrieben),
betreffend: die Vollziehung des Art. 41 des Gesetzes vom 25. April 1828, in Betreff der bffentlichen
Verhälkisse der israelitischen Glaubensgenossen. (Mit einer Beilage.)
I. Einleitung.
G. 1.
Vis zu Erscheinung des Gesehes vom 25. April 1828, also bis zum 8. Mai
1828, waren die in Wuͤrttemberg wohnenden Israeliten hinsichtlich der Vermoͤgens-