Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Dabei ist in Beziehung auf fruͤher errichtete Privat-Inventuren und Privat- 
Ehevertraͤge der zur Zeit der Verkuͤndigung dieses Gesethes (8. Mai 1828) in der 
Ehe lebenden Israeliten verordnet, daß solche den zustaͤndigen Waisengerichten zur 
Solennisirung vorgelegt werden sollen. 
C. 3. 
Zu Vollziehung des erwaͤhnten Artikels 41 des Gesetzes vom 25. April 1828 
wird nun, in Folge Justiz-Ministerial-Erlasses vom 1. Februar 1853, den competen- 
ten Behdrden, insbesondere den Gerichts= und Amts-Notariaten, Gemeinderäthen 
und Waisengerichten, für die Behandlung der die israelitischen Glaubenögenossen 
betreffenden Geschäfte der willkürlichen Gerichtsbarkeit folgende Anweisung ertheilt. 
I1I. Besiimmung über die Anwendung der allgemeinen Landesgesetze und der 
besonderen israelitischen Satzungen auf die in das Gebiet der freiwil- 
ligen Gerichtsbarkeit gehödrigen Handlungen und Rechtsgeschäfte, in 
sormeller und materieller Beziehung. 
G. 4. 
Die erwähnten Gegenstände der amtlichen Fürsorge und Thätigbeit der Gemeinde- 
Räthe und Waisengerichte, beziehungsweise der Gerichts= und Amts-Notare, sind: 
1) die Beibringens-Inventarien und Eheverträge, 
2) die Verlassenschafts-Obsignationen, Inventuren und Theilungen, 
5) die Bestellung und Verpflichtung von Pflegern, und die Aufsicht über die 
Führung der Vormundschaften. 
In Veziehung auf diese Rechtsgeschäfte sinden, auch so weit sie Israeliten be- 
treffen, rücksichtlich der Fälle, in welchen die Thätigkeit der Behörden von Amtswegen 
eintreten soll oder unterbleiben kann, rücksichtlich der Besehung der Stellen und der 
Form der Rechtsgeschäfte die allgemeinen Landesgesehe ihre Anwendung. 
Was hingegen die Materie dieser Rechtögeschäfte betrifft, so sind: 
I. alle Rechtsverhäáltnisse, welche rein der Vergangenheit, d. h. der Periode vor 
dem 8. Mai 1328, angehören, bloß nach den älteren, bei den Israeliten anwendbaren 
Rechtsgrundsäßten zu beurtheilen. 
Dieß ist z. B. der Fall 
1) bei allen letztwilligen Bestimmungen, welche schon vor dem 8. Mai 1828 durch 
den Tod des Testirers bestätigt worden sind;
	        
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