Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Die Gebuͤhren der ersten Kategorie werden jedoch denjenigen Rabbinen, welche 
die Bedingungen, unter denen kuͤnftig ihre Anstellung nach Maßgabe des Art. 52 
des vorbemerkten Gesetzes erfolgen soll, bereits vollstaͤndig erfuͤllt haben, und welche 
sich hieruͤber auszuweisen vermoͤgen, obgleich sie wegen des bis jeht noch verschobenen 
Vollzugs dieses Theils des Gesehes noch nicht auf die in letzterem bestimmte Weise 
ernannt worden sind, ausnahmsweise jetzt schon verwilligt. 
5) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Eivil-Senat des 
K. Gerichtshofs in — vom 5. März 1832, 
bekreffend: den Gerichtsstand der charakterisirten Erpeditions-Räthe. 
Auf den Anfragebericht vom 15. v. M. wird dem Senate Nachstehendes zu 
erkennen gegeben: 
Da die ehemaligen Expeditions-Räthe wirbliche Räthe eines Landes-Collegium 
gewesen, mithin jeht, bestände lehteres noch, nach der Rangordnung vom 138. Okto- 
ber 1821 der sechsten Rangstufe angehdren würden, vermöge des +. 5 dieser Verord- 
nung aber derjenige, welcher den Titel einer Dienststelle besißht, auch den Rang der 
diesem Amte angewiesenen Stufe, obgleich nach den wirklich Angestellten, haben soll; 
so mochte es keinem Zweifel unterliegen, daß die bloß charakterisirten Erpeditions- 
Räthe den befreiten Gerichtsstand der sechsten Rangstufe anzusprechen haben. 
Mit dieser Ansicht ist auch das K. Finanz-Ministerium, mit welchem der Unter: 
zeichnete hierüber Rücksprache gepflogen, einverstanden.
	        
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