104
2) uͤberhaupt bei allen schon vor dieser Periode eingetretenen Erbfaͤllen;
z) bei allen ehelichen Verhaͤltnissen, wenn eine fruͤher eingegangene Ehe vor dem
8. Nai 1323 wieder ausgeldot worden istz;
5) bei allen Vormundschaften und Pflegschaften, welche schon vor dem 8. Mai 182 8
· ihr Ende erreicht haben. ·
Dagegen finden
il. unbedingt die allgemeinen Landesgeseße in Beziehung auf alle Rechtsver,
haͤltnisse Statt, welche rein der Periode seit dem 8. Mai 1828 augehoͤren.
Dieß ist der Fall
1) bei allen erst von dieser Periode an eingegangenen Ehen;
2) bei allen jetzt erst errichteten testamentarischen Verordnungen;
5) bei allen jeßt erst eingetretenen Intestat-Erbfällen nicht verehelichter Israeliten
wiewohl auch hier frühere Ausstattungen einzelner Kinder besondere Berück.
sichtigung verdienen bönnen;
4) bei allen erst seit dem 8. Mai 1828 entstandenen Vormundschaften und Pfleg-
schaften.
Außerdem aber giebt es
III. noch mehrere Fälle, für welche es einer näheren Bestimmung bedarf, ob
die älteren oder die neueren Rechtsgrundsäßze ausschließend, oder ob und in wie fern
beide neben einander in Anwendung zu bringen seyen?
Hiebei werden die Behörden im Allgemeinen, und namentlich rücksichtlich der
vor dem 3. Mai 1828 eingegangenen, aber nicht wieder aufgelboren Ehen, auf die
Bestimmungen der K. Verordnung vom 12. September 1814, über die Anwendun
des württembergischen Rechts in den neu erworbenen Landestheilen (Reg. Bl. S. 527)
besonders den K§. 1, 9. 5—6, §F. 8 und 9 verwiesen. "
K. 5.
Sofern nun die Behörden nicht selten in dem Falle sich befinden werden, die
Rechtogeschäfte von Israeliten nach den für solche früher geltenden Rechtsgrundsägen
zu behandein, ist es nothwendig, daßi die Behdrden von diesen Grundsäten wenig,
Keus einige allgemeine Kenntniß erhalten.
Hiernächst wird denselben zur Pflicht gemacht, auch bei allen solchen Recheg,
Geschäften, welche sich auf die neuere Periode beziehen, die Betheiligten über