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außergerichtlichem Wege oder zur Herbeiführung einer gerichtlichen Festsetzung der
streitigen Verhältnisse treffen wird.
In Beziehung auf die verschiedenen einzelnen Gegenstände der freiwilligen Ge-
richrsbarbeit ist sodann insbesondere Nachstehendes zu beobachten:
UI. Besondere Vorschriften für das Verfahren in den im Art. ä1 des Gesetze s
vom 25. April 1828 genannten, in das Gebiet der freiwilligen Gerichts.
barkeit gehdrigen Angelegenheiten der Israeliten, welche ihre Enr.
stehung ganz oder theilweise vor Erscheinung jenes Geseßes erhalten
haben.
A. Zubringens, Inventarien und Eheverträge.
C. 7.
Schon das Geseßz vom 25. April 1828 selbst verordnet, daß die früher errichteten
Privat-Inventarien und Eheverträge der zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes in
der Ehe lebenden Israeliten noch von den Weisengerichten solennisirt werden sollen.
Nach den oben CF. 5) allegirten Grundsäßen des besonderen israelitischen Reches,
K. 1, wonach bei jeder nach den israelitischen Ritualgesetzen eingegangenen Ehe Ehe-
pabten errichtet werden, wird jedoch nicht leicht ein besonderes Beibringens-Inven-
tar von israclitischen Eheleuten errichtet worden seyn, außer es wärc solches nur aks
Beilage der Ehepakten aufgenommen worden, in welchem Falle bei der Prüfung und
Solennisation desselben nichts Anderes zu bcobachten ist, als was bei der Solennisation
der Eheverträge selbst zu geschehen hat.
Sollte jedoch je der Fall vorkommen, daß von israelitischen Eheleuten auch schon
vor dem 8. Mai 1828 bloß ein Beibringens-Inventar ohne Chepakten errichter
worden wäre, so würde zu untersuchen seyn, ob dieses in der Absicht geschehen,
daß die Eheleute in Ansehung ihrer Vermögens-Verhältnisse den allgemeinen Landes-
Geseßzen unterworfen seyn sollten, oder nicht?
Im ersieren Falle hätte es bei der Aufnahme einer bestimmten Erklárung der
Interessenten hierüber, in gehdrig beweisender Form, und bei der Solennisation des.
Inventars auf die gewöhnliche Weise sein Bewenden.
Im lehteren Falle aber, wenn sich nämlich nur ein Inventar und keine Ehe-
pakten vorfinden, die Parteyen aber gleichwohl behaupten sollten, daß die Ehe nach
israelitischen Ritualgesehen abgeschlossen worden sey, wären dieselben noch zur