Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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außergerichtlichem Wege oder zur Herbeiführung einer gerichtlichen Festsetzung der 
streitigen Verhältnisse treffen wird. 
In Beziehung auf die verschiedenen einzelnen Gegenstände der freiwilligen Ge- 
richrsbarbeit ist sodann insbesondere Nachstehendes zu beobachten: 
UI. Besondere Vorschriften für das Verfahren in den im Art. ä1 des Gesetze s 
vom 25. April 1828 genannten, in das Gebiet der freiwilligen Gerichts. 
barkeit gehdrigen Angelegenheiten der Israeliten, welche ihre Enr. 
stehung ganz oder theilweise vor Erscheinung jenes Geseßes erhalten 
haben. 
A. Zubringens, Inventarien und Eheverträge. 
C. 7. 
Schon das Geseßz vom 25. April 1828 selbst verordnet, daß die früher errichteten 
Privat-Inventarien und Eheverträge der zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes in 
der Ehe lebenden Israeliten noch von den Weisengerichten solennisirt werden sollen. 
Nach den oben CF. 5) allegirten Grundsäßen des besonderen israelitischen Reches, 
K. 1, wonach bei jeder nach den israelitischen Ritualgesetzen eingegangenen Ehe Ehe- 
pabten errichtet werden, wird jedoch nicht leicht ein besonderes Beibringens-Inven- 
tar von israclitischen Eheleuten errichtet worden seyn, außer es wärc solches nur aks 
Beilage der Ehepakten aufgenommen worden, in welchem Falle bei der Prüfung und 
Solennisation desselben nichts Anderes zu bcobachten ist, als was bei der Solennisation 
der Eheverträge selbst zu geschehen hat. 
Sollte jedoch je der Fall vorkommen, daß von israelitischen Eheleuten auch schon 
vor dem 8. Mai 1828 bloß ein Beibringens-Inventar ohne Chepakten errichter 
worden wäre, so würde zu untersuchen seyn, ob dieses in der Absicht geschehen, 
daß die Eheleute in Ansehung ihrer Vermögens-Verhältnisse den allgemeinen Landes- 
Geseßzen unterworfen seyn sollten, oder nicht? 
Im ersieren Falle hätte es bei der Aufnahme einer bestimmten Erklárung der 
Interessenten hierüber, in gehdrig beweisender Form, und bei der Solennisation des. 
Inventars auf die gewöhnliche Weise sein Bewenden. 
Im lehteren Falle aber, wenn sich nämlich nur ein Inventar und keine Ehe- 
pakten vorfinden, die Parteyen aber gleichwohl behaupten sollten, daß die Ehe nach 
israelitischen Ritualgesehen abgeschlossen worden sey, wären dieselben noch zur
	        
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