Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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worden, zu Vermeidung kuͤnftiger Streitigkeiten unter den Parteyen auszugleichen 
ist, so haben die Behörden in solchen Fällen die Betheiligten zur Erblärung aufzu- 
fordern, ob und welche Wirkung sie, der veränderten gesetzlichen Erbfolgerechte der 
Toͤchter ungeachtet, jener Verschreibung noch beilegen wollen, und die Erklaͤrunc g, 
beziehungsweise Verabredung der Interessenten hieruͤber gehoͤrig zu konstatiren. 
g. 9. 
Die Waisengerichte haben sich nun vor allen Dingen von saͤmtlichen, in ihrem 
Bezirke wohnenden Israeliten, welche vor dem 3. Mai 1328 in der Ehe lebten, die 
bei Schließung derselben errichteten verschiedenen Vertrage, soweit solche nach dem 
nächstvorigen Paragraphen zu solennistren oder sonst zu berücksichtigen sind, vor- 
legen zu lassen, und damit kein Fall unerledigt bleibe, so hat sich der Notar des 
Vezirks von dem Ortsvorsteher jeder Gemeinde, in welcher Israeliten wohnen, ein 
vollsiaͤndiges Verzeichniß saͤmtlicher, in der Ehe lebenden israelitischen Glaubens-= 
Genossen fertigen zu lassen, und sich die aktenmaäßige Ueberzeugung zu verschaffen, 
von welchen derselben noch keine Beibringens-Inventarien oder Ehepabten an die 
öffentliche Behdrde übergeben, und von dieser solennisirt worden sind, auch alle voch 
nicht erledigten Fälle in sein Geschäfts-Diarium einz: utragen. 
Sofort ist hinsichtlich aller derjenigen Urkunden, welche nicht schon, den beslel henden 
Vorschriften zu Folge, in deutscher, sondern in talmud-rabbinischer Sprache abt gesaßt. 
sind, die Uebersetung derfelben durch den HKiezu aufgestellten Dolmetscher I. Heß zu 
Ellwangen, auf die in der Justiz- Ministerial-Verfügang vLoin 21. Jannar 1820 
(Reg. Bl. S. 55) vorgeschriebene Weise, einzuleiteit; wofern nicht die einzelnen israc= 
litischen Eheleute durch ganz neue Verträge und Verabredungen, wobei übrigens 
alle in den allgemeinen Landesgesehen für dergleichen Rechtsgeschäfte vorgeschriebenen 
Formen zu beobachten wären, die Solennisation ihrer frühern Ehopabten ganz über- 
flüssig machen wollten. „ 
Zu den so eben erwähnten, nach den' Formen d des Landrechts abzu- 
schließenden neuen Verträgen sind auch die von einem Andern, als dem 
offentlich aufgestellten Dolmorscher verfertigten Uebersetzungen frühtrer Ehépakten- zu 
zahlen, welche von den Parteye en jetzt“ erst in der! Absicht anerkünnt und unterzeichner 
werden, um solche als Original-Ausferticungen gelten zu lassen.
	        
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