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C. 10.
Sobald die Notarc, beziehungsweise die Weisengerichte, sich im Besike der ent-
veder ursprünglich in deutscher Sprache verfaßten, oder nach der Vorschrift des
6 9 in dieselbe übersehten Vertrags-Dobkumente befinden, haben die Notare das
Gesch#ft der Solennisation mittelst Durchgehung der Ehepabten und Aufzeichnung
der Anstände rc. vorzubereiten, und sofort in Gemeinschaft mit den Waisengerichten
zu prüfen, ob darin über diejenigen Verhältnisse der Eheleute, welche nach den in
der Veilage dargestellten Grundsäßen des besondern israelitischen Rechts ausdrück-
liche Verabredungen und Feststellungen erfordern, diese auch wirblich getroffen worden
sind, und ob bei deren Abfassung wenigstens die Form der Zuziehung von zwei
Zeugen beobachtet worden ist.
Dagegen bedarf es keiner besondern Untersuchung darüber, in wie weit bei dem
Abschlusse der Verträge den ohnedieß nicht leicht zu beurtheilenden Anforderungen
der israclitischen Saßungen, rücksichtlich der nach denselben zur Verbindlichkeit eines
Vertrages nothwendigen Bebräftigungs-Mittel durch Mantelgriff 2c., Genüge geleistet
worden sey, da jeder etwaige Mangel in dieser Hinsicht durch das von den Interes-
senten zu fordernde, und nach den jeht auch die Isfraeliten verbindenden Gesegen
hinreichende, ausdrückliche Anerkenntniß gehoben werden kann.
Zu diesem Anerkenntnisse durch Unterschrift der Urbunden in den von ihnen
etwa nicht unterzeichneten deutschen Original-Ausfertigungen, oder den davon gemach-
ten beglaubigten Uebersetungen, unter etwaiger Berichtigung oder Ergänzung zweifel-
hafter oder mangelhafter Vertragspunkte, sind aber die sämtlichen Betheiligten, mit
Rücksicht auf den Zweck aller Beibringens-Inventare und Ehepakten, in jedem Falle
zu veranlassen.
Anuch ist das Ergebnifss der Erblärungen und Verhandlungen der Parteyen jeder
Zeit den Vertrags-Instrumenten selbst, beziehungsweise den beglaubigten Uebersetun-
gen derselben, anzuhängen, und hiemit der Beschluß über die Solennisation zu verbinden.
C. 11.
In Beziehung auf die im vorigen Paragraphen erwähnten, auf den allgemeinen
Zweck der Beibringens-Inventare und Ehepakten zu nehmenden Rücksichten wird hie-
bei noch folgende Erlduterung gegeben: