Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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C. 10. 
Sobald die Notarc, beziehungsweise die Weisengerichte, sich im Besike der ent- 
veder ursprünglich in deutscher Sprache verfaßten, oder nach der Vorschrift des 
6 9 in dieselbe übersehten Vertrags-Dobkumente befinden, haben die Notare das 
Gesch#ft der Solennisation mittelst Durchgehung der Ehepabten und Aufzeichnung 
der Anstände rc. vorzubereiten, und sofort in Gemeinschaft mit den Waisengerichten 
zu prüfen, ob darin über diejenigen Verhältnisse der Eheleute, welche nach den in 
der Veilage dargestellten Grundsäßen des besondern israelitischen Rechts ausdrück- 
liche Verabredungen und Feststellungen erfordern, diese auch wirblich getroffen worden 
sind, und ob bei deren Abfassung wenigstens die Form der Zuziehung von zwei 
Zeugen beobachtet worden ist. 
Dagegen bedarf es keiner besondern Untersuchung darüber, in wie weit bei dem 
Abschlusse der Verträge den ohnedieß nicht leicht zu beurtheilenden Anforderungen 
der israclitischen Saßungen, rücksichtlich der nach denselben zur Verbindlichkeit eines 
Vertrages nothwendigen Bebräftigungs-Mittel durch Mantelgriff 2c., Genüge geleistet 
worden sey, da jeder etwaige Mangel in dieser Hinsicht durch das von den Interes- 
senten zu fordernde, und nach den jeht auch die Isfraeliten verbindenden Gesegen 
hinreichende, ausdrückliche Anerkenntniß gehoben werden kann. 
Zu diesem Anerkenntnisse durch Unterschrift der Urbunden in den von ihnen 
etwa nicht unterzeichneten deutschen Original-Ausfertigungen, oder den davon gemach- 
ten beglaubigten Uebersetungen, unter etwaiger Berichtigung oder Ergänzung zweifel- 
hafter oder mangelhafter Vertragspunkte, sind aber die sämtlichen Betheiligten, mit 
Rücksicht auf den Zweck aller Beibringens-Inventare und Ehepakten, in jedem Falle 
zu veranlassen. 
Anuch ist das Ergebnifss der Erblärungen und Verhandlungen der Parteyen jeder 
Zeit den Vertrags-Instrumenten selbst, beziehungsweise den beglaubigten Uebersetun- 
gen derselben, anzuhängen, und hiemit der Beschluß über die Solennisation zu verbinden. 
C. 11. 
In Beziehung auf die im vorigen Paragraphen erwähnten, auf den allgemeinen 
Zweck der Beibringens-Inventare und Ehepakten zu nehmenden Rücksichten wird hie- 
bei noch folgende Erlduterung gegeben:
	        
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