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Bebanntlich ist jener Zweck ein doppelter:
a) die Feststellung der Vermogens-Verhältnisse der Eheleute unter sich, und
b) die Bestimmung ihrer Verhältnisse gegen ihre Eltern, rücksichtlich ihres
eigenthümlichen, bisher in der Verwaltung und Nutießung der Elrern
gestandenen Vermögens, so wie rücksichtlich der künftigen Collation.
Zu #2. In der ersteren Hinsicht bedarf es bei den nach den jüdischen Ritual-
Gesehen eingegangenen Shen, wegen der dadurch normirten Vermögens-Verhältnisse.
der Eheleute, wonach aller eheliche Gewinn oder Verlust dem Chemanne allein
zufällt, nach dem Notariats-Edikte Art. XXX., Nr. 2, nur der Feststellung oder.
Beschreibung des Beibringens der Ehefrau, und der derselben versicherten Ehe-
Verschreibung und beziehungsweise Vermehrung.
Zu b. In leßzterer Beziehung dagegen ist zunächst wegen der Verhäleni e
zwischen Eltern und Kindern, ruͤcksichtlich des etwa in der Verwaltung der Erstern
gestandenen Vermögens der Leßtern, nichts Anderes zu beobachten, als worauf in
allen dergleichen Fällen auch bei den christlichen Glaubens-Angehöbrigen ein Augen-
merk zu richten ist.
Was hingegen die Collations-Verbindlichkeit der Eheleute gegen ihre Geschwister
betrifft, so fragt es sich, ob hierauf bei den noch vor dem 8. Mai 1328 abgeschlossenen
Ehen überhaupt Rücksicht zu nehmen ist, da die israclitischen Saßungen eine Collationg,
Pflicht der Geschwister gegen einander nicht kennen, sondern nach denselben Alles
was die Eltern einem Kinde zu ihren Lebzeiten gegeben haben, als ein Geschent
angesehen wird. (Grundsaͤtze ꝛc. F. 6 am Ende.)
In Beziehung auf die zwischen dem bisherigen besondern israelitischen Rechte
und der neuen Gesetzgebung hier, so wie in manchen andern Faͤllen, entstehende Col-
lision, erfordert es nun die Fürsorge für die Verhütung künftiger Streitigkeiten, daß
bei der Solennisation der Eheverträge aller derjenigen israclitischen Cheleute, deren
Eltern noch leben, und welche Geschwister haben, die Interessenten zu einer ausdrück
lichen Festsehzung in Betreff der Collations-Verbindlichkeit der ausgestatteten Kinder
veranlaßt, und daß namentlich, wenn die Parteyen zu ciner gütlichen Uebereinkunft
in dieser Hinsicht nicht zu bewegen seyn sollten, die Eltern über ihre dießfälligen
Disposirions-Befugnisse und die bei Ausübung derselben jeht zu beobachtenden Föôrm-
lichkeiten belehrt werden.
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