Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

110 
Bebanntlich ist jener Zweck ein doppelter: 
a) die Feststellung der Vermogens-Verhältnisse der Eheleute unter sich, und 
b) die Bestimmung ihrer Verhältnisse gegen ihre Eltern, rücksichtlich ihres 
eigenthümlichen, bisher in der Verwaltung und Nutießung der Elrern 
gestandenen Vermögens, so wie rücksichtlich der künftigen Collation. 
Zu #2. In der ersteren Hinsicht bedarf es bei den nach den jüdischen Ritual- 
Gesehen eingegangenen Shen, wegen der dadurch normirten Vermögens-Verhältnisse. 
der Eheleute, wonach aller eheliche Gewinn oder Verlust dem Chemanne allein 
zufällt, nach dem Notariats-Edikte Art. XXX., Nr. 2, nur der Feststellung oder. 
Beschreibung des Beibringens der Ehefrau, und der derselben versicherten Ehe- 
Verschreibung und beziehungsweise Vermehrung. 
Zu b. In leßzterer Beziehung dagegen ist zunächst wegen der Verhäleni e 
zwischen Eltern und Kindern, ruͤcksichtlich des etwa in der Verwaltung der Erstern 
gestandenen Vermögens der Leßtern, nichts Anderes zu beobachten, als worauf in 
allen dergleichen Fällen auch bei den christlichen Glaubens-Angehöbrigen ein Augen- 
merk zu richten ist. 
Was hingegen die Collations-Verbindlichkeit der Eheleute gegen ihre Geschwister 
betrifft, so fragt es sich, ob hierauf bei den noch vor dem 8. Mai 1328 abgeschlossenen 
Ehen überhaupt Rücksicht zu nehmen ist, da die israclitischen Saßungen eine Collationg, 
Pflicht der Geschwister gegen einander nicht kennen, sondern nach denselben Alles 
was die Eltern einem Kinde zu ihren Lebzeiten gegeben haben, als ein Geschent 
angesehen wird. (Grundsaͤtze ꝛc. F. 6 am Ende.) 
In Beziehung auf die zwischen dem bisherigen besondern israelitischen Rechte 
und der neuen Gesetzgebung hier, so wie in manchen andern Faͤllen, entstehende Col- 
lision, erfordert es nun die Fürsorge für die Verhütung künftiger Streitigkeiten, daß 
bei der Solennisation der Eheverträge aller derjenigen israclitischen Cheleute, deren 
Eltern noch leben, und welche Geschwister haben, die Interessenten zu einer ausdrück 
lichen Festsehzung in Betreff der Collations-Verbindlichkeit der ausgestatteten Kinder 
veranlaßt, und daß namentlich, wenn die Parteyen zu ciner gütlichen Uebereinkunft 
in dieser Hinsicht nicht zu bewegen seyn sollten, die Eltern über ihre dießfälligen 
Disposirions-Befugnisse und die bei Ausübung derselben jeht zu beobachtenden Föôrm- 
lichkeiten belehrt werden. 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.