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B. Verlassenschafts-Dbsignationen, Inventuren und Theilungen.
4. Obsignationen.
K. 12.
Die israelitischen Sabungen bieten nichts dar, was eine Abweichung von den
gesetzlichen Vorschriften über die Vornahme oder Unterlassung der Obsignation über-
haupt nothwendig machte, daher in dieser Beziehung lediglich auf die allgemeinen
Landesgeseße verwiesen werden kann.
2. Verlasseuschafts-Inventkuren und Theilungen.
K. 135.
Schon oben &. 4 ist im Allgemeinen bemerkt worden, in wie fern und in welcher
Art die Grundsähe der israelitischen Ritualgeseße bei den Erbfällen von Israeliten,
es mögen sich solche vor dem 8. Mai 1828 oder nach diesem Zeitpunkte ereignet haben,
oder erst später sich ereignen, noch zur Anwendung zu bringen sind.
Was aber namentlich diejenigen Fälle betrifft, in welchen die älteren mit den
neueren Rechtsgrundsähen zugleich in Anwendung kommen muüssen, oder in welchen
aus dem Conflikte des alten und des neuen Rechtes wichtige Collisionen entstehen,
wie z. B. bei den vor dem 3. Mai 1328 von Ifsraeliten errichteten lehten Willens-
Verordnungen, bei der Frage über die Collations-Verbindlichkeit zwischen Geschwistern,
und über die Wirkung der einer Tochter ausgestellten sogenannten Verschreibung des
halben männlichen Erbtheils; so haben sich die Waisengerichte, sobald ein solcher
Collisions= oder Anstands-Fall eintritt, den eifrigsten Versuch angelegen seyn zu lassen,
die Parteyen über ihre Zweifel und Streitigkeiten in Güte miteinander zu vereinigen,
und sich hiebei nach der Vorschrift der 9P. 5 und 6 gegenwärtiger Instruktion zu achten.
Sodann ist insbesondere über die in den allgemeinen Landesgesehen begründeten
verschiedenen Arten von Verlassenschafts-Auseinandersetungen (Eventual= und Real-
Theilungen) noch Folgendes zu bemerken:
K. 14.
In Folge der Rechts-Verhältnisse, welche bei der durch den Tod erfolgten
Trennung einer vor dem 8. Mai 1828 nach den israelitischen Ritual-Geseßen einge-
gangenen Ehe nach den in der Beilage dargestellten Grundsähen eintreten, sindet