Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

II. Verfügungen, welche nur eines der Hauptfächer der 
Rechtspflege zum Gegenstande haben. 
A. Verfügungen über Gegenstände der Strafrechtspflege. 
1) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des 
K. Ober-Tribunals, vom 27. März 1818, 
betreffend: die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806, wegen Bestrafung der Cassenreste, 
auf Salgfakrore. 
Aus der Anlage wird der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals ersehen, welche 
Anfrage in Betreff der Anwendung des wegen Bestrafung der Cassenreste unter dem 
1. August 1806 ergangenen Gesebes auf Salzfaktore aus Veranlassung eines 
Specialfalles anher gemacht worden. 
Da nun in einem, gegen Ende des Jahres 1816 vorgekommenen ähnlichen 
Falle eben jene allgemeinere Frage bereits in Vorwurf gekommen, und von dem 
vormaligen Criminal-Tribunal dahin beantwortet worden, daß das erwähnte Geseß 
von 1806 auf Salzfaktore nicht anwendbar, vielmehr in Rechtofällen derselben die 
gemeinen Rechte als Norm der Entscheidung anzunehmen seyen, auch dieser Ansicht 
das Justiz-Ministerium in Uebereinstimmung mit den Ober-Justiz-Revisionsräthen 
beigetreten, und von Seiner Königlichen Majestät der hierauf gestüßzte 
Strafantrag durch höchste Entscheidung vom 17. December 1816 genehmigt worden 
ist; so unterliegt es keinem Zweifel, daß über die mehrgedachte Frage bereits eine 
solche Bestimmung vorhanden sey, welche den Gerichtshöfen in allen einzelnen Fällen 
der erwähnten Art zur Richtschnur bei ihren Entscheidungen dienen muß. 
Dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals wird daher solches zur eigenen 
Nachachtung in künftig vorkommenden Fällen, und um hiernach die Griminal- 
Gerichtshôfe gleichmäßig zu bescheiden, hierdurch bekannt gemacht.
	        
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