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und welche bisher keine testamentarische oder gerichtliche Vormuͤnder gehabt haben
sollten, unverzüglich Pfleger, und zwar zunächst aus den israelitischen Glaubens-
Genossen aufzusiellen, solche auf die gewöhnliche Weise durch Abnahme von Hand-,
treue an Eidesstatt in Pflichten zu nehmen, und sie in ihre verschiedenen Funktio-
nen, je nachdem sie die ganze Fürsorge für die Person und das Vermögen der
Pfleglinge zu übernehmen, oder bei dem Vorhandenseyn eines der Eltern nur die.
Aufsicht über das von denselben verwaltete und benußte Vermögen und die Con trole.
der Erziehung derselben zu führen haben, einzuweisen.
Richt minder sind auch alle für Israeliten schon früher ernannten testamentarischen
oder (von israelitischen Behörden bestellten) gerichtlichen Vormünder wegen getreuer
Erfüllung der einem Pfleger nach den allgemeinen Landesgesehen obliegenden Pflichten,
nach vorgaͤngiger vorschriftmaͤßiger Belehrung hieruͤber, gleich den neu aufgestellten
Pflegern zu verpflichten; wogegen sich von selbst versteht, daß bei einem etwa schon
fruͤher von der ordentlichen Landesbehdrde aufgestellten und verpflichteten israelitischen
Vormunde eine neue Verpflichtung hinwegfaͤllt.
KC. 13.
Alle israelitischen Pfleger sind, insofern sie das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen
wirklich zu verwalten haben, von nun an auf die gewöhnliche Weise zur ordnungs,
mäßigen Rechnungs-Ablegung nach Maaßgabe der Gesehe anzuhalten. Auch ist von
allen denjenigen Vormuͤndern von Israeliten, welche schon bisher das Vermoͤge
ihrer Muͤndel verwaltet haben, moͤglichst genaue, fuͤr die kuͤnftigen Pflegrechnungen
zur Grundlage dienende Rechnung von der ganzen Zeit ihrer Verwaltun
einzufordern, beziehungsweise, soweit dieselben schon fruͤher gegen die israelitischen
Vorsteher Rechnungen abgelegt haben sollten, von diesen deren Ausfolge zu verlangen.
In so weit sich sodann hiebei nicht ganz besondere Anstaͤnde ergeben sollten, z
es auf die Entscheidung bei der nächsten ordentlichen Pflegrechnungs-Abhör auszusetzen
ob die gedachten Rechnungen über die unter der Herrschaft der israelitischen Satungen-
oder auch etwa in der Zwischenzeit vom 8. Mai 1828 bis zu der Erlassung der
gegenwärtigen Verordnung, geführte Verwaltung als genügend angenommen werden
können, oder ob etwa dieser oder jener Vormund noch zu der in jenen Satzungen
vorgeschriebenen Beschwörung der Vormundschafts-Fuͤhrung (Grundsaͤtze ꝛtc. K. 11)
anzuhalten, oder welche sonstige Verfuͤgung dießfalls zu treffen sey.