Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Bringt die Ehefrau z. B. 1000 fl. in die Ehe, so heißt es im Ver- 
mehrungsbriefe: „Außer den 100 Litterin, die ich N. N. meiner Ehefrau 
N. N. in der Kethuba verschrieben (und deren Werth 600 fl. ist), bewillige 
ich derselben eine sernere Zulage von 900 fl. (so daß die Totalsumme 1500 fl. 
beträgt), welche meine Ehefrau nach meinem Tode von meinem Nachlasse 
anzusprechen hat.“ 
5) Außer diesen Instrumenten erhält die Frau am Tage der Hochzeit von ihren 
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Eltern die Verschreibung eines halben männlichen Erbtheils, und zwar in 
der Form eines Schuldgeständnisses von einer gewissen Summe, welche die 
Söhne, beziehungsweise die Brüder, nach dem Tode des Vaters der Schwester 
bezahlen müssen, wenn sie dieser nicht den halben Erbtheil eines nachgeborenen 
Sohnes an allen beweglichen Gütern, mit Ausnahme der Bücher und nach 
Abzug der Passibschulden, überlassen wollen. 
Der Chalita-Brief, welcher der Chefrau am Tage der Hochzeit von ihren 
Schwägern eingehändigt wird, hat keinen Bezug auf die ehelichen Vermögens- 
Verhältnisse, sondern beurbundet bloß, daß im Falle eines binderlosen Ab- 
sterbens des Ehemannes der eine oder der andere der Brüder desselben sich 
der Ceremonie des Schuh-Ausziehens, als Befreiungs-Ceremonie von der 
Leviratsehe, unentgeldlich unterziehen wolle. 
Was die Form dieser Verträge betrifft, so besieht diese darin, daß die Ehepabten 
schriftlich ausgefertigt, von zwei Zeugen unterschrieben, und durch den Mantelgriff 
(ein Symbol der Besihnahme) bekräftigt werden. 
Uebrigens geschieht die Zuziehung der Zeugen bloß des Beweises halber, und 
das Geständniß der Paciscenten kann dieselbe, im Falle sie fehlen sollte, ersehen. 
Die Unterschrift der Contrahenten ist nicht nöthig. Nur der Traubrief, Kethuba, wird 
in der Regel auch vom Bräutigam unterschrieben. 
Wo keine Verträge vorhanden sind, wird angenommen, daß die Ehe nach diesen 
Bestimmungen, welche zur Rechtositte geworden sind, eingegangen wurde. 
K. 4. 
Die Folgen der Trennung einer Che in Beziehung auf das Vermögen der Ehe- 
leute sind verschieden, je nachdem die Trennung 
1) durch die Scheidung oder den Tod des Ehemannes, oder 
2) durch den Tod der Ehefrau erfolgt.
	        
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