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Im ersten Falle erhaͤlt die Frau, welche bei ihrer Verehelichung Jungfrau war,
und die keinen Vermehrungsbrief hat, 600 fl.; trat sie als Wittwe, Geschiedene oder
Geschwächte in die Ehe, so hat sie 500 fl. anzusprechen.
Liegt ein Vermehrungsbrief vor, so bestimmt dieser die Summe, welche die Frau
von dem Nachlasse ihres Ehemannes anzusprechen hat, und die in der Regel dem
anderthalbfachen Betrage ihres in die Ehe gebrachten Vermögens gleichkommt. Eine
Ausnahme von dieser Regel tritt ein, wenn der Ehemann im ersten oder zweiten
Jahre einer kinderlosen Ehe stirbt.
Erfolgt sein binderloses Absterben im ersten Jahre nach der Hochzeit, so erhälr
die Ehefrau bloß ihr Eingebrachtes, wie solches in den Trauungspakten angegeben
ist, ohne alle weitere Zulage, zurück. Stirbt er aber im zweiten Jahre nach der
Hochzeit, ohne Kinder zu hinterlassen, so erhaͤlt sie nebst ihrem Eingebrachten
25 Procent als Zulage.
Außer diesem erhält die Frau ihr Leibweißzeug, Kleider und Schmuck.
Kost und Wohnung hat sie nur so lange anzusprechen, als sie wegen ihrer.
Gerechtsame nicht befriedigt ist, die ihr aber im gewöhnlichen Zustande nicht vor
drei Monaten, und, im Falle sie schwanger ist, oder ein Kind stillt, nicht vor zwei
Jahren nach dem Tode des Ehemannes aufgedrungen werden duͤrfen.
Erfolgt aber die Trennung der Ehe durch den Tod der Ehefrau, so ist der
Ehemann in jedem Falle, moͤgen gemeinschaftliche Kinder vorhanden seyn oder nichr,
der gesehmäßige Erbe derselben, und erbt als solcher nicht nur die Dotal= und Nug-
nießungs-Güter, sondern auch ihre eigentlichen Reserrala, besonderes Eigenthum.
Tedoch erstreckt sich dieses Erbrecht nicht auf solche Abtiv-Forderungen der Frau
welche sie ohne Hppotheb und Unterpfand entweder schon vor Eingehung der Ehe-
besessen, und nicht als dos laxata inferirte, oder die ihr während der Ehe zufielen,
und nicht auf den Namen des Ehemanncs umgeschrieben wurden, und auch bei ihren
Lebzeiten nicht liquid waren. Diese sallen ihren Kindern, und wenn keine vorhan-
den sind, ihren naͤchsten erbfähigen. Verwandten zu.
Mit dem Erbrechte des Ehemannes ist auch kein Repraͤsentations— Recht verbun-
den. Stirbt daher die Ehefrau vor,) ihren Erblassern, so kann sie nur von eigenen
Kindern oder anderen erbfähie gen Verpandten repräsentirt werden.