Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eine weitere Beschränkung dieses Erbrechts tritt nur dann ein, wenn die Frau 
im ersten oder zweiten Jahre nach der Hochzeit binderlos flirbt. Erfolgt der Tod 
der Ehefrau im ersten Jahre der kinderlosen Ehe, so ist der Mann verpflichtet, ihr 
ganzes, von ihr in die Ehe gebrachtes Vermögen, ohne Unterschied, jedoch nach 
Abzug der Begräbnißbosten und dergleichen, ihren nächsten Verwandten, die zur 
Erbfolge berufen sind, herauszugeben. Tritt der Todesfall im zweiten Jahre der 
kinderlosen Ehe ein, so ist der Ehemann verbunden., die Hälfte ihres Beibringens 
ihren Erben zurückzuerstatten. 
Kapitel U. 
Intestat-Erbfolge. 
g. 5. 
Die Hauptsaͤtze der Bestimmungen uͤber die israelitische Intestat-Erbfolge 
sind folgende: 
1) Ein gesetzliches Erbrecht steht (abgesehen von dem Erbrechte des Ehemannes) 
uͤberhaupt nur deii Verwandten vaͤterlicher Seite, nicht aber der Mutter und 
den Verwandten muͤtterlicher Seite zu. 
2) Das maͤnnliche Geschlecht hat unter erbfaͤhigen Verwandten in der Art einen 
Vorzug vor dem weiblichen, daß stets, und sowohl bei Descendenten als 
Seitenverwandten, die Bruͤder und deren Nachkommen ihre eigenen, bezie- 
hungsweise die Schwestern des Ascendenten, an dessen Stelle sie getreten sind, 
so wic die Nachkommen dieser Schwestern ausschließen. 
5) Das Repräsentations-Recht findet bei jeder Elasse von Verwandten bis in's 
Unendliche, und stets mit Rücksicht auf die angegebenen Grundsätze (1 und2), 
binsichtlich der Bedingung der Verwandtschaft von Seiten des Vaters, und 
binsichtlich des Vorzugs des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen 
Statt. Hiernach gehen also häufig entserntere Verwandte dem Grade nach 
näheren vor. 
4) Zwischen vollbürtigen und Halbgeschwisiern und den von solchen abstammen- 
den entfernteren Verwandten findet überall kein Unterschied Statt, indem 
Alles nur auf die väterliche Abstammung ankommt. 
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