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die weiblichen Descendenten ersten Grades immer nur in der zweiten Elasse succediren,
wenn nämlich keine Söhne oder Nachbommen von solchen vorhanden sind. (Vergl.
jedoch §. 7.)
In der zweiten Classe succediren die Töchter und Nachkommen von
solchen, und zwar so, daß auch unter den entfernteren, von Töchtern abstammenden
Descendenten immer wieder die Brüder den Schwestern vorgehen.
In der dritten Classe succediren die Ascendenten und Seitenverwand-
ten in der Art, daß je der nähere, übrigens immer nur der oxterliche Ascendent
und die Nachkommen desselben dem entfernteren Ascendenten und dessen Nachkommen,
immer mit Rücksicht auf den Grundsaß über den Vorzug des männlichen Geschlechts
vor dem weiblichen unter Geschwistern, vorgehen.
Die Ordnung, in welcher Ascendenten und Seitenverwandte auf einander folgen,
ist daher folgende:
a)oder Vater,
b) dessen Söhne (Brüder des Erblassexs) und deren Nachkommen,
W die Tochter des Vaters (Schwestern und deren Nachkommen,
d) der Vater des Vaters (Großoater),
e) die Soͤhne des Großoaters (Oheime des Erblassit und deren Nachkommen,
/.) die Töchter des Großvaters und deren Nachkon#men,
6) der Vater des Großvaters (Urgroß vater) u. 1.— i.
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Wags die durch ihre Brüder von ber Rachfolge in die elterliche Verlassenschaft
ausgeschlossenen Toͤchter betrifft, so hatten die u noerheiratheten urspruͤnglich
folgende Anspruͤche:
1) Verpflegung und Unterhalt von der vaterllchen Verlassehschaft, so lange
sie unverheirathet sind;
2) eine standes- und verinbgensmaͤßige Aussteuer uͤnd Mitgift (nach einigen
Rabbinen ebenfalls nur von dem väterlichen, nach anderen aber auch von
dem mütterlichen NNachlasse), welche sie aber vor der Hochzeit nicht verlangen
knnen.
Bei der Bestimmung der Aussteuer und Mitgist soll die vermuthliche Willens-
Meinung des Erblisstrs, und besonders die von demselhtit, bei seinen Lebzeiten vor-
genommene Ausstatiung einer Tochter, berücksichtigt, und nach' dieser letztern bemessen