Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des 
K. Ober-Tribunals, vom 15. Juli 1819, 
betreffend: die Mittheilung der Entscheidungsgründe zu Erkenntnissen zweiter Instanz in Criminalsachen. 
Da Seine Königliche Majestät nach Anhdrung des K. Geheimen-Raths 
vermöge höchsten Dekrets vom 11. d. M. zu verordnen geruht haben, daß auch bei 
Straf-Erkenntnissen in zweiter Instanz, gegen welche bein weiteres Rechtemittel statt- 
findet, die Mittheilung der Entscheidungsgründe den Verurtheilten, oder denen, welche 
blosi vorläufig (von der Instanz) losgesprochen sind, niemals verweigert werden soll; 
so wird solches dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals zur Nachricht und 
Nachachtung, auch Bekanntmachung an die Eriminal-Senate der Kreisgerichtshöfe, 
andurch eröffnet. 
5) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe vom 18. December 1819, 
betreffend: die Nichtrgestartung der Alteneinsicht bei vorlaͤufigen Vertheidigungen oder Beschwerden 
gegen Zwischen-Verfügungen. 
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist bei dem Criminal-Senate des K. Ober- 
Tribunals die Frage in Anregung gekommen: 
ob und in wiefern bei Rebursen gegen vorläufige Suspensionen Lvom Amte 
oder von der Praxis und ähnlichen einzelnen gerichtlichen Handlungen während 
des Laufs der Untersuchung und bei den sogenannten Rebenvertheidigungen 
der Partey oder ihrem Sachwalter Einsicht der Akten zu gestatten sey? 2c. 2c. 
(Folgt die Begründung.) 
Aus vorstehenden Gründen fand der Criminal-Senat sich veranlaßt, seine dieß- 
fallsige rechtliche Ansicht dahin festzustellen, daß vor erfolgtem Aktenschluß, und zum 
Behufe vorläufiger Vertheidigungen oder Reburse gegen vorläusige Verfügungen des 
Gerichts, die Einsicht der Abten in der Regel nicht zu gestatten sey. 
Da nun das K. Justiz-Ministerium, welchem, als der aufsehenden Stelle, die 
beschlossene Collegial-Thesis zur Einsicht vorgelegt worden, die Ansscht des Criminal= 
Senats nach einem Erlasse vom 10. Juli d. J. nicht nur vollkommen theilt, sondern 
auch verordnet hat, daß solche den Gerichtshöfen eröffnet werden soll; so wird mit 
Gegenwärtigem diese Weisung befolgt.
	        
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