Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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dergleichen; sie entziehen auch dem Eigenthümer die Proprictär, obschon sie erst nach 
dessen Tode vollzogen werden sollen, und sind unwiderruflich. 
Anders verhält es sich mit einer kranben oder in Lebensgefahr befindlichen 
Person, welche auch unter Ernennung eines Erben über ihr Vermogen verfügen kann. 
Aber auch diese hat nur einen engen Spielraum innerhalb einer jeden Ordnung, 
welche gesehmäßig zur Erbfolge berufen ist. 
So bann ein Vater von Söhnen nicht eine Tochter, und ein Vater von Töchtern 
nicht einen Bruder zum Erben einseßen, u. s. w. Und selbst hier ist noch die Willkühr 
des Testators dadurch beschränkt, daß er beinen rechtmäßigen Erben mit direkten 
Worten ausschliesen oder seinen Erbtheil verringern kannz mit indirekten Worten 
hingegen bann einer der Miterben sogar zum einzigen Erben ernannt werden, indem 
der Begriff von einem Pflichttheile dem talmud'schen Rechte fremd ist. 
Ferner wird ein Testament Todes halber in der Regel nur dann angenommen, 
wenn in demselben über das ganze Vermögen zu gleicher Zeit verfügt worden ist. 
Wenn jedoch darin ausdrücklich ausgesprochen oder aus anderen Redensarten und 
Umständen ersichtlich wäre, die Verfügung geschehe Todes halber, so haben auch Ver- 
ordnungen über einzelne Vermögenstheile, ohne die bei Schenkungen erforderlichen 
Bekräftigungsmittel, Gültigkeit. Ein solches Testament Todes halber ist während 
der Krankheit widerruflich, und verliert mit dem Ende der Krankheit oder der Lebens- 
gefahr von selbst alle Wirkung. 
Alle diese Beschränkungen fallen weg, sobald Jemand, sey es im gesunden oder 
kranken Zustande, unter der Form von Schenkungen über sein Vermögen verfügt. 
Unter dem Titel von Geschenken kann der Verfügende sein ganzes Vermögen Fremden 
zuwenden, ohne daß die cigentlichen Erben solche Dispositionen anfechten können. 
C. 9. 
Die Form des Testaments betreffend, so kann dieses sowohl ein nuncupalirum, 
als ein scriptum seyn. In ersterem Falle genügt es, wenn zwei Zeugen vor dem 
Rabbinen aussagen, was sie von dem Kranken gehdrt haben, auf welche Aussage 
das Testament dann nach dem Tede niedergeschrieben wird; im andern Falle wird 
solches schriftlich abgefaßt, von zwei Zeugen und vom Testator selbst unterschrieben. 
Weieitere Bebraäftigungsmittel, als Mantelgriff, Besiznahme und dergleichen, sind 
nicht nöthig, ja fie machen ein eigentliches Testament ungültig.
	        
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