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und im Falle er dasselbe an einen Fremden (nur nicht an einen seiner eigenen
Erben) verschenkt oder verkauft, so trifft ihn bloß der Vorwurf der Undankbarkeit
gegen seinen Wohlthaͤter, gegen dessen Absichten er handelt; der Nacheingesetzte
kann es aber den Kaͤufern oder Beschenkten nicht entziehen; behaͤlt er aber das
Legat bis zu seinem Tode, so kann er es dem Substituirten durch testamentarische
Verfuͤgungen nicht entziehen.
Ueber die Substitution mehrerer auf einander folgenden Personen finden fingu-
laͤre Bestimmungen Statt, deren weitere Ausfuͤhrung nicht hieher gehoͤrt.
Kapitel lv.
Vormundschafts-Wesen.
S. 12. «
Die israelitischen Satzungen unterscheiden zweierlei Vormuͤnder, testamentarische
und gerichtliche; Letztere duͤrfen nur Mannspersonen von unbescholtenem Charak-
ter seyn.
Gewoͤhnlich werden von den Gerichten, wenn mehrere Pupillen da sind, ein
naher Anverwandter derselben und noch ein rechtlicher Mann aus der Gemeinde zu
Vormuͤndern bestellt.
Diesen wird das Vermoͤgen der Waisen uͤbergeben, nachdem die Richter mit Zu-
ziehung der Vormuͤnder ein vollstaͤndiges Inventarium aufgenommen haben, von
welchem eine Abschrift bei dem Gerichte niedergelegt wird.
Die Pflichten der Vormuͤnder in Veziehung auf die Verwaltung des Vermoͤ-
gens und Erziehung der Waisen sind im Wesentlichen dieselben, die das gemeine
Recht ihnen auferlegt.
Was hingegen die Rechenschafts--Ablegung betrifft, so ist hiezu nur der testamen-
tarische Vormund, und zwar erst bei Aufhebung der Vormundschaft, verpflichtet.
Der gerichtliche Vormund ist gesehmäßig von der Ablegung einer umständlichen
Rechnung befreit, und hat bei Aufhebung der Vormundschaft das verwaltete Ver-
mögen nur unter allgemeiner Angabe des Standes desselben den Mündeln zu über-
geben. Hingegen muß dieser jedesmal die redliche Führung seiner Vormundschaft
beschwören, was der testamentarische Vormund nur dann zu thun verpflichtet ist,
wenn die Mündel bestimmt behaupten, durch seine Schuld beschädigt worden zu sepn.