Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

128 
Ueberhaupt wird nach israclitischer Rechts-Anschauung der Eid für ein sichereres 
Mittel gehalten, sich von der gewissenhaften Führung der Vormundschaft zu über- 
zeugen, als die Rechenschafts-Ablegung, die nie so umständlich seyn kann, daß der 
Vormund nicht dennoch betrügen könnte. Deßwegen ist auch der von der Landes= 
Obrigkeit bestellte Vormund, welcher regelmäßig und umständlich Rechenschaft ablegen 
muß, dennoch zur Beschwdrung der Vormundschafts-Führung verbunden. 
Die Unmündigbeit dauert nach den israelitischen Saßungen bei dem männlichen 
Geschlechte bis zum dreizehnten, und bei dem weiblichen bis zum zwolften Lebeng= 
Jahre. Indessen ist es längst bei den Israeliten der Gebrauch, sowohl die gericht= 
liche, als testamentarische Vormundschaft bis zur Heirath der Pupillen oder bis zu 
ihrem zwanzigsten Lebensjahre fortdauern zu lassen, so wie auch in der Regel allen 
Vormuͤndern die Auflage gemacht wird, alle Jahre Rechnung abzulegen. 
24) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Civil-Senate der 
K. Gerichtshöfe, vom 5. Oktober 1335, 
betreffend: die gerichtliche Cognition über Familien-Verträge des ritterschaftlichen Adelé und den Sportel. 
Ansatz für die gerichtliche Bestätigung solcher Verträge des begüterten Adels überhaupt. 
Da über den Ansah einer Sportel für die Bestätigung von Familien-Verträgen 
der standesherrlichen Häuser und des ritterschaftlichen Adels Zweifel entstanden sind 
so wird in Gemäßheit höchster, nach vorheriger Vernehmung des K. Geheimen= 
Rathes ergangener Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 29. v. M. 
bestimmt, daß Familien-Verträge des ritterschaftlichen Adels und der Standeöherren, 
soferne denselben die gerichtliche Bestätigung ertheilt wird, der in dem Sportel= 
Tarif unter der Rubrik „Verträge“ festgesetzten Sportel (Reg. Bl. 1828, S. 5335 
unterliegen, auch daß Familien-Verträge des ritterschaftlichen Adels jedenfalls, der 
Deklaration vom 8. December 1821, K. 15 gemäß (Reg. Vl. 1321, S. 385), an die 
zuständigen Gerichte zur Cognition zu verweisen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.