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von einem kleinen Frevel angesetzt werden. Waͤre aber der Zuchthengst wirk,
lich zur Untersuchung vorgefuͤhrt, und wegen erblicher Fehler oder aus einem
andern Grunde fuͤr unbrauchbar zur Nachzucht erkannt, und deßwegen kein
Patent ertheilt worden, so ist die Strafe je nach der Groͤße des Schadens,
welchen der Beschellhalter durch seine unbefugte Handlung veruͤbt hat, und
nach dem Grade des Verschuldens, besonders wenn er dem Besitzer der
Stute den Umstand, daß sein Hengst für untauglich erklärt worden se. =
verheimlicht hätte, nach rechtlichem Ermessen verhältnißmätig zu erhöhen
und zu schärfen.
2) Dem Stutenbesitzer, welcher durch einen nicht patentisirten Hengst seine
Stute bedecken ließ, ist, da er hierdurch Niemand als sich selbst in Schaden
versetzte, keine Strafe zuzuerkennen, insofern er nicht zugleich gegen ein
Verbot, auf dessen Uebertretung in der Beschell-Ordnung eine Strafe, wie
z. B. +. 12 geseht ist, sich verfehlt hat.
2) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 26. September 1818,
betreffend: die Abstellung des bei Ausstellungen von Verbrechern auf der Schandbühne hie und da vor,
kommenden Unfugs.
Es ist dem Ministerium zur Kenntniß gekommen, daß Verbrecher, welche zur
Ausstellung auf der Schandbühne verurtheilt wurden, während der Zeit ihrer Aug,
stellung sowohl, als bei dem Zuführen und Abführen von der Schandbühne, in man-
chen Oberamtsstädten von dem niedrigen Pöbel und muthwilligen Gassen= Jungen
mit Koth, stinkenden Elern, saulem Obst 2c. geworfen werden, ohne daß von den
Beamten Anordnungen dagegen getroffen würden.
Da in der Duldung dieses Unfuges eine Schärfung des Straf- Erkenntnisses
liegt, welche auf keine Weise zu rechtfertigen ist, so findet man sich veranlaßt, der
Regierung des — Kreises den Auftrag zu ertheilen, in den ihr untergeordneten
Oberämtern die geeigneten Maaßregeln treffen zu lassen, damit dieser Unfug künfti
nirgends mehr geduldet, sondern da, wo solcher vorkommt, nachdrücklich geahnder
werde.