Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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4) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Eriminal-Senat des 
K. Ober-Tribunals, vom 5. Januar 1820, 
betreffend: die periodische Bekanntmachung der gesetzlichen Bestimmungen gegen Kindsmord, Verheim- 
lichung der Schwangerschaft oder Geburt. 
Dem Eriminal-Senate wird auf seinen Vortrag, die Frage wegen Erneuerung 
der periodischen Bekanntmachung der Eheordnung und der Gesetze gegen Kindsmord 
und Schwangerschafts= oder Geburts-Verheimlichung betreffend, eröffnet, daß nach 
dem Antrage des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals wegen theilweiser Be- 
kanntmachung der dießfalls bestehenden vaterländischen Verordnungen durch die 
K. Oberämter, bei den jährlich abzuhaltenden Vogtruggerichten, von dem K. Mini- 
sterium des Innern die Einleitung getroffen worden ist. 
Der zu diesem Zwecke den gedachten Aemtern zugesertigte Entwurf jener Bekannt= 
machung wird dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals zur Einsicht und weiteren 
Mittheilung an die Gerichtshöfe beigeschlossen. 
Entwurf einer Bekanutmachung, welche den Vogtruggerichts-Legenden am 
angemessenen Orte einzuschalten ist. 
Insbesondere findet man sich veranlaßt, die in Ansehung der Schwanger- 
schafts-Verheimlichung schon in dem General-Reseripte vom 1. März 1658 
enthaltenen Vorschriften der Bürgerschaft hiedurch in Erinnerung zu bringen, wornach 
Elrern, Dienstherrschaften und Hausbesißer, bei welchen ledige Weibspersonen sich 
aufhalten, die gemessenste Pflicht auf sich haben, auf dergleichen Personen (zumal 
wenn ihr Lebenswandel Argwohn dazu geben würde) ein sorgfältiges Augenmerk zu 
richten, und bei entstehenden Anzeigen einer Schwangerschaft entweder die Dirne 
selbst zum Bekenntniß ihres Zustandes aufzufordern, und sie vor der Gefahr und 
der auf die Verheimlichung der Schwangerschaft gesebten hohen Strafe zu ver- 
warnen, oder aber die Sache dem Ortsvorstande zu Ergreifung der gesetzlichen Maß- 
regeln gegen eine solche verdächtige Weibsperson ohne Verzug zu hinterbringen. 
2„) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Criminal-Senate der K. Gerichtöhöfe, vom 25. Januar 1320, 
betreffend; die Zuläßigkeit neuer Beweise in der Rekurs-Instanz (in Criminalsachen). 
Unter den mehrfachen, bei Einführung des Rekurses in Criminalsachen sowohl, 
als in der späreren Verordnung vom 8. Mai 1818 geseblich unentschieden gebliebenen
	        
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