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daß zuvörderst von der Verwaltungsbehörde die Untersuchung der Dienst-
Vergehen abgesondert vollführt, und erst dann die Akten ihr zu gleichma-
ßiger Untersuchung der gemeinen Vergehen und zu Fällung des Erkenntnisses
über die ganze Untersuchungssache übergeben werden?
Im Einverständnisse mit beiden Ministerien der Justiz und des Innern hat nun
der K. Geheime-Rath in' diesem Specialfalle entschieden, daß zwar, wenn einem
Verwaltungs-Beamten Dienst= und gemeine Vergehen zugleich angeschuldigt werden,
nach dem klaren Sinne des Art. 55 des zweiten, und des Art. 197, Nro. 2, des vierten
Edikts vom 51. December 1818, die ganze Untersuchung zur richterlichen Competenz
sich eigne, daß aber zu Folge eben dieser Geseheostellen die Gerichtöbehörde befugt sey,
Unterstützung von der Verwaltungsbehörde bei jener Untersuchung zu verlangen, und
daß, wenn die Dienstvergehen den Hauptgegenstand der Untersuchung ausmachen,
die gedachte Unterstützung von Seite der Verwaltungsbehörde auf die erschpfendste
und für die Beförderung des Geschäfrsgangs dienlichste Weise dadurch geleistet werde,
daß die Verwaltungsbehörde auf Ansinnen der Gerichtsbehbrde zuvbrderst die Unter-
suchung der Dienstvergehen selbstständig und nach eigenem Ermessen vollführe, und
dann erst das Ganze der Gerichtsbehörde übergebe; daß daher die Verwaltungs-
Behörden es dem Dienste schuldig sepen, diese Art der Unterstützung unter der ange-
gebenen Voraussehung nicht zu verweigern.
Damit nun in vorkommenden Fällen keine unnêthigen Erdrterungen hierüber
Statt finden, so wird die Regierung von dieser Entscheidung zur Nachachtung in
Kenntniß geseßt.
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10) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 12. Obtober 1321,
betreffend: die Maaßregeln zu Verhütung von Unglücksfillen bei Staats-Bauwesen.
Der Kreis-Regierung wird auf den Besehl Seiner Königlichen Majestät
vom 1o. Oktober d. J. eröffnet, daß, da sich neuerlich bei verschiedenen Staats-
Bauwesen öfters Unglürkösälle ereignet haben, wodurch Bauleute beschädigt worden
sind, oder das Leben verloren haben, künftighin nicht nur überhaupt die größte Sorg-
falt und Aufmerksambeit angewendet werden solle, um dergleichen Unglückofälle zu
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