Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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daß zuvörderst von der Verwaltungsbehörde die Untersuchung der Dienst- 
Vergehen abgesondert vollführt, und erst dann die Akten ihr zu gleichma- 
ßiger Untersuchung der gemeinen Vergehen und zu Fällung des Erkenntnisses 
über die ganze Untersuchungssache übergeben werden? 
Im Einverständnisse mit beiden Ministerien der Justiz und des Innern hat nun 
der K. Geheime-Rath in' diesem Specialfalle entschieden, daß zwar, wenn einem 
Verwaltungs-Beamten Dienst= und gemeine Vergehen zugleich angeschuldigt werden, 
nach dem klaren Sinne des Art. 55 des zweiten, und des Art. 197, Nro. 2, des vierten 
Edikts vom 51. December 1818, die ganze Untersuchung zur richterlichen Competenz 
sich eigne, daß aber zu Folge eben dieser Geseheostellen die Gerichtöbehörde befugt sey, 
Unterstützung von der Verwaltungsbehörde bei jener Untersuchung zu verlangen, und 
daß, wenn die Dienstvergehen den Hauptgegenstand der Untersuchung ausmachen, 
die gedachte Unterstützung von Seite der Verwaltungsbehörde auf die erschpfendste 
und für die Beförderung des Geschäfrsgangs dienlichste Weise dadurch geleistet werde, 
daß die Verwaltungsbehörde auf Ansinnen der Gerichtsbehbrde zuvbrderst die Unter- 
suchung der Dienstvergehen selbstständig und nach eigenem Ermessen vollführe, und 
dann erst das Ganze der Gerichtsbehörde übergebe; daß daher die Verwaltungs- 
Behörden es dem Dienste schuldig sepen, diese Art der Unterstützung unter der ange- 
gebenen Voraussehung nicht zu verweigern. 
Damit nun in vorkommenden Fällen keine unnêthigen Erdrterungen hierüber 
Statt finden, so wird die Regierung von dieser Entscheidung zur Nachachtung in 
Kenntniß geseßt. 
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10) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 12. Obtober 1321, 
betreffend: die Maaßregeln zu Verhütung von Unglücksfillen bei Staats-Bauwesen. 
Der Kreis-Regierung wird auf den Besehl Seiner Königlichen Majestät 
vom 1o. Oktober d. J. eröffnet, daß, da sich neuerlich bei verschiedenen Staats- 
Bauwesen öfters Unglürkösälle ereignet haben, wodurch Bauleute beschädigt worden 
sind, oder das Leben verloren haben, künftighin nicht nur überhaupt die größte Sorg- 
falt und Aufmerksambeit angewendet werden solle, um dergleichen Unglückofälle zu 
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