Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Gesetzgebung überhaupt anerkannt ist, daß die Kosten der Ausuͤbung der Straf- 
Gerichtsbarkeit demjenigen obliegen, dor die in Folge derselben fallenden Geldstrafen 
bezieht; da mithin auch die Waldeigenthuͤmer, welche die an einem Forst-Rugtage 
angesehten Geldstrafen zu beziehen haben, sich nicht beschweren können, wenn ihnen 
zugemuthet wird, die Kosten jenes Rugtags nach dem Verhältnisse ihres Antheils 
an den Strafen votzuschießen, den Ersatz des Vorschusses gegen die Schuldhaften 
zu verfolgen, und soweit dieser Ersaß nicht beizutreiben ist, den Betrag auf sich zu 
leiden: so hat das K. Finanz-Ministerium mit diesseitigem Einverständnisse die An- 
ordnung getroffen, daß von nun an die Forst-Rugtagskosten unter diejenigen Cassen 
und Personen, welche den Einzug der von den K. Forstämtern angesehten Geldstrafen 
zu besorgen haben, nach Verhältniß der von denselben einzuziehenden Summen jedes- 
mal ausgetheilt, die Antheile der einzelnen Cassen und Personen von dem berreffenden 
K. Cameralamte gesammelt und verwendet, den sämtlichen Cassen und Personen aber 
dagegen der Bezug derjenigen, statt des speciellen Regresses an die Schuldhaften 
dienenden Rugtagösporteln, welche als Anhang der von ihnen einzuziehenden Geld- 
strafen von dem K. Forstamte angeseht werden, überlassen werden sollen. 
Die Kreisregierung hat nun die sämtlichen K. Oberämter hievon in Kenntniß 
zu setzen, damit sic den ihnen untergeordneten Gemeinde= und Seiftungs-Räthen die 
geeignete Weisung hiernach zu ertheilen im Stande seyen. 
12) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 26. Janunar 1822, 
belreffend: die Strafbefugniß der Gemeinderäthe und den Serasbezug in Forkisachen. 
Der Regierung des — Kreises, wird auf ihren Vericht, die Strafbefugniß und 
den Strafbezug der Gemeinden in Forstsachen betreffend, Folgendes zu erkennen ge- 
geben: .-·- ; 
l)WaödicStrafbcfugnißdechmcindctäthcbetrisst,soistdurchdicgst 
«-Und-k6—-dcserstenEdiktåvomZLDeccmbcr1818H)cincallgciticiiicgesctz- 
liche Norm fuͤr dieselbe gegeben. Jeder Gemeinderath ist nunmehr befugt, 
*) Im Wesentlichen gleichlautend mit den 96 15 und 16 des Verwakkungs-Edikts.
	        
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