140
die in den Gemeindewaldungen verübten Wald-Ercesse, welche bei ihm oder
dem Ortsvorstande angebracht werden, innerhalb der Grenzen des ihm über.
haupt eingeräumten Strafrechts abzurügen. Sollte der Erceß eine höhere
Strafe begründen, so ist der Gemeinderath schuldig, ihn der geeigneten höheren
Behörde, wie das Edikt sich auödrückt, zur weiteren Verfügung anzuzeigen.
Diese geeignete höhere Behörde ist nach wie vor das K. Forstamt, indem
bis jetzt kein Gesetz besteht, das die Strafbefugniß der K. Forstämter auf
die K. Oberämter übertragen hätte. Würde übrigens ein in einem Commun-=
walde begangener Waldfrevel gelegenheitlich von einem K. Forstdiener ent-
deckt und seiner Instrubtion gemäß von ihm dem K. Forstamte angezeigt,
so versteht es sich von selbst, daß die Abrügung desselben nach wie vor, ohne
Ruͤcksicht auf die Groͤße der Strafe, ausschließend dem K. Forstamte zustehe.
2) Was den Bezug der Geldstrafen, die wegen der in Commun-Waldungen
begangenen Waldfrevel angesetzt werden, anbelangt, so gebuͤhrt derselbe
a) soweit es sich von Strafen handelt, welche der Gemeinderath erkannt
hat, nach F. 13 des ersten Edikts vom 51. December 18187) unstreitig
der Gemeinde; « .
h)beiStrafcn,diedasKForstamtansctzte,tretendie gleichfoͤrmigen
Bestimmungen der Commun-Ordnung Cap. 6, Abschnitt 2, §.2, der
besonderen Bestimmungen des Verfassungs-Entwurfes von 1817, K. 13
und der Instruktion für die K. Oberförster, 9. 4, ein, wornach, wenn
ein zum Nachtheile der Holz-Cultur in einem Gemeinde= oder Privat,
Walde begangenes Waldvergehen forstamtlich abgerügt wird, der Be,
trag der Waldrügung über Abzug der Anbringe-Gebühr dem Wald-
Eigenthümer, insofern dieser nicht selbst der gestrafte Ercedent ist
uͤberlassen werden soll, wenn anders nicht das Forst-Lagerbuch oder ein
anderer guͤltiger Rechtstitel der Forstkasse das Ganze oder einen Theil
der Strafe zuspricht. H
Die Regierung hat daher das K. Oberamt — auf selne Anfrage hienach zu
bescheiden. ... «
s)GleichlautendmitHJSves-.Vermltnngs-.Edittssi: