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4) Wo die Zahl der Mitglieder eines solchen Partikular-Stiftungsraths die
Bildung eines besonderen, aus seiner Mitte zu waͤhlenden Kirchen-Convents
nicht gestattet, da sind die Verrichtungen des Kirchen-Convento dem ganzen
Partikular-Stiftungorathe zu übertragen.
14) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern
an die K. Kreis-Regierung in —, vom 6. September 1825,
denselben Gegenstand betreffend.
Der Regierung des — Kreises läßt man auf ihren Vericht, die Organisation
der Stiftungsräthe und Kirchen-Convente im Oberamte — betreffend, eine Abschrift
des in gleicher Angelegenheit schon am 7. März 1322 7) an die K. Regierung des —
Kreises ergangenen Normal-Erlasses mit dem Auftrage zugehen, nach Anleitung
desselben die befragte Organisation zu revidiren.
Es wird dabei bemerbt:
1) Hat ein Partikular-Stiftungsrath seinen Siß nicht am Wohnorte des Schulr-
heißen, so ist statt dessen der Anwalt des gedachten Sitzes Mitvorstand des.
Stiftungsraths sowohl, als des Kirchen-Convents.
2) Wo der Partikular-Stiftungsrath aus mehr Personen besieht, als nach dem
Verwaltungs-Edibte zum Kirchen-Convente gehbren, da dürfen nicht sämtliche.
Mitglieder des ersteren den leßteren bilden.
15) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 30. September 1322,
betreffend: die Ausdehnung der Verordnung vom 2. Oktober 1817 auf die, Gemeinden und Stiftungen
gehoͤrigen Gebaͤude und Grundstuͤcke und ihre Nutznießer.
Da die durch das K. Finanz- Ministerium und das Hofkammer-Präsidium am
2. Oktober 1817 vr) bekannt gemachte Verordnung in Betreff der, den Bewohnern
und Nuhnießern herrschaftlicher Gebäunde und Güter obliegrnden Verbindlichkeiten,
"*v5) Obcn, Nr. 151.
) Neg. Bl. v. 1817, G. 481.