Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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4) Wo die Zahl der Mitglieder eines solchen Partikular-Stiftungsraths die 
Bildung eines besonderen, aus seiner Mitte zu waͤhlenden Kirchen-Convents 
nicht gestattet, da sind die Verrichtungen des Kirchen-Convento dem ganzen 
Partikular-Stiftungorathe zu übertragen. 
14) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern 
an die K. Kreis-Regierung in —, vom 6. September 1825, 
denselben Gegenstand betreffend. 
Der Regierung des — Kreises läßt man auf ihren Vericht, die Organisation 
der Stiftungsräthe und Kirchen-Convente im Oberamte — betreffend, eine Abschrift 
des in gleicher Angelegenheit schon am 7. März 1322 7) an die K. Regierung des — 
Kreises ergangenen Normal-Erlasses mit dem Auftrage zugehen, nach Anleitung 
desselben die befragte Organisation zu revidiren. 
Es wird dabei bemerbt: 
1) Hat ein Partikular-Stiftungsrath seinen Siß nicht am Wohnorte des Schulr- 
heißen, so ist statt dessen der Anwalt des gedachten Sitzes Mitvorstand des. 
Stiftungsraths sowohl, als des Kirchen-Convents. 
2) Wo der Partikular-Stiftungsrath aus mehr Personen besieht, als nach dem 
Verwaltungs-Edibte zum Kirchen-Convente gehbren, da dürfen nicht sämtliche. 
Mitglieder des ersteren den leßteren bilden. 
15) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 30. September 1322, 
betreffend: die Ausdehnung der Verordnung vom 2. Oktober 1817 auf die, Gemeinden und Stiftungen 
gehoͤrigen Gebaͤude und Grundstuͤcke und ihre Nutznießer. 
Da die durch das K. Finanz- Ministerium und das Hofkammer-Präsidium am 
2. Oktober 1817 vr) bekannt gemachte Verordnung in Betreff der, den Bewohnern 
und Nuhnießern herrschaftlicher Gebäunde und Güter obliegrnden Verbindlichkeiten, 
  
"*v5) Obcn, Nr. 151. 
) Neg. Bl. v. 1817, G. 481.
	        
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