Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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auch in Ansehung der, Gemeinden und Stiftungen gehörigen Gebaude und Grund- 
stuͤcke und ihrer Nutznießer in allen Faͤllen zu beobachten und in Anwendung zu 
bringen ist, für welche nicht früher in den Dienst= und Mieth-Verträgen ausdrücklich 
andere Bestimmungen festgeseht worden sind; so wird dieß der Regier ung zur Nach- 
achtung und Bekanntmachung eröffnet. 
16) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Regierung des 
— Kreises, vom 21. Mai 1823, 
betreffend: die Ausdehnung der Erläuterungs-Vererdnung vom 28 November 1820 auf die, Amts- 
Corporationen, Gemeinden und Stiftungen gehörigen Gebäude und Grundsüücke und ihre 
Nutznießer. 
Der Regierung des — Kreises wird auf ihre Anfrage zu erkennen gegeben, daß, 
da die Verordnung vom 28. November 1320 "*) bloße Erläuterungen und nähere 
Bestimmungen zu der Verordnung vom 2. Oktober 1817,5) die den Nuhnießern 
herrschaftlicher Gebände und Güter obliegenden Verbindlichkeiten betreffend, enthält, 
es keinem Anstande unterliegen konne, daß die Vorschriften dieser späteren Verordnung 
auch auf die Bewohner und Nußnießer von Gebäuden und Gütern der Amts- 
Corporationen, Gemeinden und Stiftungen auf gleiche Weise, wie dieses von der 
Verordnung von 1317 durch den Erlaf vom 30. September v. J. #) ausgedrückt 
wurde, ihre Anwendung sinden. 
Da beide Verordnungen wegen Unterhaltung und neuer Herstellung von Hof- 
und Garten-Mauern keine Bestimmung enthalten, und die Bestimmung wegen der 
Zäune und Gehäge nicht hierauf bezogen werden kann, so versteht es sich von selbst, 
daß es in Ansehrug der Mauern bei den vor jenen Verordnungen bestandenen Nor- 
men sein Verbleiben habe. 
  
  
*) Reg. Bl. v. 1820, S. 657. 
*#) Reg. Bl. v. 1317. S. 481. 
##e2 Öben, S. 142.
	        
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