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Fragen stellte sich dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals besonders die nach-
stehende bei mehreren Special-Veranlassungen als praktisch hochst wichtig dar:
ob in der Rekurs-Instanz auch neue Beweise zugelassen oder solche an das
Gericht erster Instanz zur Fällung elnes neuen Erbenntnisses zurückgewiesen
werden sollen? 2c. 2c. Celgt die nähere Begründung.)
In Betracht nun, daß selbst bei Civilsachen nach unseren Geseten Nova in der
Arions-Instanz zugelassen werden, und mit Rücksicht auf die neuere Criminal-Geset-
gebung anderer Staaten, welche die befragte Zulassung in Criminalsachen aussprechen,
hat sich der Eriminal-Senat des K. Ober-Tribunals für diesen lehteren Grundsaß
und dessen Beachtung bei vorkommenden Fällen, bis eine gesehliche Bestimmung eine
etwaige andere Norm vorschreibt, entschieden, wird übrigens bei Vbänderung eines
Erkenntnisses erster Instanz auf den Grund solcher Nororum hin jedesmal diesen
Grund in seinem Erkenntnisse ausdrücken, um eine, dem Gerichtshofe voriger Instanz
nachtheilige Mißdeutung solcher Abänderung dadurch zu verhindern.
Da nun das K. Justiz-Ministerium, welchem, als der aufsehenden Stelle, diese
beschlossene Collegial-Thesis vorgelegt worden ist, Lermöge Erlasses vom 10. I. M.
verordnet hat, daß solche den Gerichtshdfen erdffnet werden soll, so hat man mit
Gegenwärtigem jene Weisung befolgt.
6) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, vom 21. März 1320,
betreffend: die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806 auf die Cassenreste der Posibeamten.
Durch den Bericht des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, worin die
künftige Anwendbarkeit der Verordnung vom 1. August 1806 auf die Cassenreste
der Postbeamten zur Sprache gebracht worden ist, hat inan sich veranlaßt gesehen,
sich über diesen Gegenstand die Aeußerung des K. Ministerium des Innern zu erbit-
ten, welche dahin geht, daß die Veruntreuungen der Postbeamten vom 1. Oktober 1819
an nicht mehr nach den für die Verwalter von Stagtsgeldern ertheilten, sondern
lediglich nach den auf grundherrliche Cassenbeamte anwendbaren Strafbestimmungen
zu beurtheilen seyn dürften. Indem man den Eriminal-Senat des K. Ober-Tribunals
hievon benachrichtigt, und demselben aufgibt, von dieser Ansicht auch die Criminal=
Sengte der Gerichtshöfe in Kenntniß zu setzen, fügt man noch bei, daß bei der
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