Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Fragen stellte sich dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals besonders die nach- 
stehende bei mehreren Special-Veranlassungen als praktisch hochst wichtig dar: 
ob in der Rekurs-Instanz auch neue Beweise zugelassen oder solche an das 
Gericht erster Instanz zur Fällung elnes neuen Erbenntnisses zurückgewiesen 
werden sollen? 2c. 2c. Celgt die nähere Begründung.) 
In Betracht nun, daß selbst bei Civilsachen nach unseren Geseten Nova in der 
Arions-Instanz zugelassen werden, und mit Rücksicht auf die neuere Criminal-Geset- 
gebung anderer Staaten, welche die befragte Zulassung in Criminalsachen aussprechen, 
hat sich der Eriminal-Senat des K. Ober-Tribunals für diesen lehteren Grundsaß 
und dessen Beachtung bei vorkommenden Fällen, bis eine gesehliche Bestimmung eine 
etwaige andere Norm vorschreibt, entschieden, wird übrigens bei Vbänderung eines 
Erkenntnisses erster Instanz auf den Grund solcher Nororum hin jedesmal diesen 
Grund in seinem Erkenntnisse ausdrücken, um eine, dem Gerichtshofe voriger Instanz 
nachtheilige Mißdeutung solcher Abänderung dadurch zu verhindern. 
Da nun das K. Justiz-Ministerium, welchem, als der aufsehenden Stelle, diese 
beschlossene Collegial-Thesis vorgelegt worden ist, Lermöge Erlasses vom 10. I. M. 
verordnet hat, daß solche den Gerichtshdfen erdffnet werden soll, so hat man mit 
Gegenwärtigem jene Weisung befolgt. 
6) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des 
K. Ober-Tribunals, vom 21. März 1320, 
betreffend: die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806 auf die Cassenreste der Posibeamten. 
Durch den Bericht des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals, worin die 
künftige Anwendbarkeit der Verordnung vom 1. August 1806 auf die Cassenreste 
der Postbeamten zur Sprache gebracht worden ist, hat inan sich veranlaßt gesehen, 
sich über diesen Gegenstand die Aeußerung des K. Ministerium des Innern zu erbit- 
ten, welche dahin geht, daß die Veruntreuungen der Postbeamten vom 1. Oktober 1819 
an nicht mehr nach den für die Verwalter von Stagtsgeldern ertheilten, sondern 
lediglich nach den auf grundherrliche Cassenbeamte anwendbaren Strafbestimmungen 
zu beurtheilen seyn dürften. Indem man den Eriminal-Senat des K. Ober-Tribunals 
hievon benachrichtigt, und demselben aufgibt, von dieser Ansicht auch die Criminal= 
Sengte der Gerichtshöfe in Kenntniß zu setzen, fügt man noch bei, daß bei der 
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