Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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17) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 6. Februar 1825, 
betressend: das Verbot einer feuergefährlichen Feier des Lauberhüttenfestes der Juden. 
Bei einer Untersuchung über die Veranlassung einer Feuersbrunst, wodurch meh- 
rere Gebäude in die Asche gelegt wurden, hat sich veroffen bart, daß manche Juden- 
Familien bei der Feier des Lauberhüttenfestes ihre Lauberhütte auf dem oberen Boden 
des Hauses einzurichten, mit Laubwerk und farbigen Papieren zu zieren und bei 
Nacht zu beleuchten, auch dabei das Dach abzudecken pflegen, um unter freiem Him- 
mel zu seyn. 
Durch diesen Gebrauch wird die Bestimmung der Generalverordnung vom 15.April 
1808, die Feuer-Polizeigesehe betreffend, Lit. C. I. überschritten, wornach bei 10 fl 
Strafe verboten ist, mit brennendem Kien, bloßen Lichtern oder mit angezündeten 
Tabakspseisen in Kammern unter dem Dache und auf den Bühnen umherzulaufen. 
Dieses in der Natur der Sache gegründete, die Verhütung der Feuersgefahr 
bezweckende Verbot findet in seiner vollen Ausdehnung auch auf die jüdischen Glan- 
bensgenossen im Königreiche Statt. 
Die Kreisregierung wird daher angewiesen, der sämtlichen Judenschaft ihres. 
Bezirks das erwähnte Verbot mit der angedrohten Strafe auch in Beziehung au 
die Feier des Lauberhürtenfestes einschärfen, und in Uebertretungsfällen gedachte 
Strafe ohne Nachsicht vollziehen zu lassen. 
Zugleich ist die Judenschaft darauf aufmerksam zu machen, daß nach den be. 
stehenden Gesehen derjenige, durch dessen Schuld Feuer auskommt, für den dadurch 
angerichteten Schaden mit seinem ganzen Vermögen zu haften habe. 
13) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 24. Juli 1823, 
betreffend: die Legitimation der Gemeinden und Stiftungen zur Prozeßführung.?) 
Man hat die Anfrage, die Rechtsstreitigkeiten der Gemeinden und Stiftungen 
inobesondere das Ober-Aufsichtsrecht über dieselben betreffend, eingesehen. 
  
2) Vergl. hierüber auch die Beschlüsse des Eivil, Senats des K. Ober-Tribunals vom 2. September 1328, und 
vom 50. Upril 1827, oben S. 51 und 55.
	        
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