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25) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
- vom 9. September 1824,
betreffend: die Instruktion für die Krei“-Regierungen wegen der umherziehenden Gewerbe,
Leute.
In Betracht der manchfaltigen Nachtheile, welche aus der herunziehenden, un-
regelmäßigen Lebensweise derjenigen Gewerbsleute entspringen, die ihre Nahrung
von Ort zu Ort zu gewinnen suchen, indem diese Leute durch den öfteren Wechsel
ihres Aufenthalts der obrigkeitlichen Aufsicht sich leicht entziehen und der allgemeinen
Sicherheit gefährlich werden, auch ihre Kinder, statt zur Arbeitsamkeit, zum Berteln
angewöhnen können, wurde in dem Eirkular-Reseript vom 20. Juli 1809, unter
Beziehung auf den §. 19 der Generalverordnung vom 11. September 1807,) die
Polizei-Anstalten gegen Vaganten betressend, unter Anderem festgesetzt, 9. 3, daß dag
Herumziehen der Schnallenmacher und Bücherbeschläger, defgleichen auch, so weit es
die örtlichen Umstände gestatten, der Bürstenbinder und Saͤgenseiler nach und na
ganz abgestellt, bei andern Gewerben aber, namentlich bei Scheerenschleifern und
Kesselflickern, auf ihre successioe Verminderung Rücksicht genommen und mit allem
Ernste darauf gesehen werden solle, daß die Soͤhne solcher herumziehenden Gewerbs.
leute sich zünftigen Handwerken widmen, oder als Bauernknechte der Landeskultur.
nüßliche Dienste leisten.
Damit diese Verordnung überall mit dem erforderlichen Eiser und Nachdruck
befolgt werde, so wird sie nach höchstem Befehle Seiner Königlichen Majestär
hiemit unter nachstehenden Vorschristen in Erinnerung gebracht, und zwar:
1) Ist nicht zu gestatten, daß aus einer Familic, welche mit einer herumziehenden
Lebensweise ihre Nahrung gewinnt, mehr als GCin Sohn sich dem Gewerbe
seines Vaters widme. Es darf daher hoͤchstens einem Sohne aus einer
solchen Familie, wenn er das gesetzliche Alter erreicht und eine eigene Haus.
haltung angefangen hat, der erforderliche Erlaubnißschein zu Ausübung eines
herumziehenden Gewerbes ertheilt werden.
2) Ist in Zeiten dafür zu sorgen, dicjenigen Söhne, welche die Erlaubniß zu
Treibung eines solchen Gewerbes nicht erhalten, wenn sie das vierzehnte
*) Neg.Bl. v. 1807, S. 150.