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“n ..-"·« K. 4.
* .„ Bo#rn der Bewilligung eines Gewerbbezirks, welcher ganz außerhalb des Kreises
der erkennenden Regierung liegt, hat die letztere der einen oder den mehreren Regie-
rungen, in deren Kreise jener Bezirk einschlägt, unter Mittheilung des bezirbsamt-
lichen Vortrags über das Gesuch, Kenntniß zu geben.
K. 5.
Ausländern kann die Berechtigung zu einem im Umherziehen zu betreibenden
Gewerbe im Vollmachtsnamen des Ministerium des Innern von der Kreis-Regierung,
jedoch nur innerhalb ihres Kreises, verliehen werden.
. . g. 6.
In Hinsicht auf die Wuͤrdigung der Berechtigungsgesuche wird auf die bestehen-
den Grundsaͤtze verwiesen, wornach namentlich folgende Rücksichten zu beobachten sind:
1) Die Erlaubniß zu umherziehenden Gewerben jeder Art kann nur an Personen
ertheilt werden, deren Heimathrecht außer Zweifel gestellt ist. (Gewerbe-
Ordnung, Art. 155; Instruktion vom 6. Juni 1828, K. 55.)
2) Sie seßzt voraus, daß in der Person des zu Berechtigenden kein Grund zur
Besorgniß eines Mißbrauchs liege, daß derselbe sonach namentlich ein unbe-
scholtenes Prädikat besitze, oder wenigstens frühere Verfehlungen durch nach-
folgende gute Aufführung wieder ausgeglichen habe.
5) Gleichermaaßen soll die Ertragsfähigkeit des auszuübenden Gewerbes mit den
boeabsichtigten Wanderungen in einem Verhältnisse stehen, welches keine Ver-
anlassung zur Aufsuchung unerlaubten Nebenerwerbs in sich trägt.
4) Wesentliche Rücksichten beruhen auf der Gattung der Waaren, welche haufirend
verbauft, oder der Arbeiten, welche im Umherziehen betrieben werden sollen.
a) Zum Hausirhandel mit einfachen oder zusammengesetzten Arzneimitteln
für Menschen oder Thiere, mit Giften und sogenannten Arcanis, soll
niemals eine Berechtigung ertheilt werden. (Gewerbe-Ordnung, Art. 155.)
Jedoch ist unter diesem Verbote der Absah gesammelter Wurzeln.
und Kräuter 2c. an Materialisten und Apotheber nicht begriffen.
b) Patente zum Hausirhandel mit linnen Garn sind ohne die dringendsten
Gründe weder zu ertheilen, noch zu orneuern, und ihre Erneuerung
ist ausnahmsweise von der Regel ausschließlich den Kreis-Regierungen
vorbehalten. (Verordn. vom 18. April 1827, 6. 10, Reg. Bl. S. 126.)
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