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in seinem Bestande noch wesentlich vom Absatz durch Hausirhandel abhaͤngiger
nühlicher Fabrikationszweig in Anspruch nimmt, durch Einschränkung des beab-
sichtigten Gewerbbetriebs auf kurze Perioden, durch eine in dem Gewerbe
zuvor schon in gutem Glauben zugebrachte längere Zeit und durch andere
Ahnliche Verhältnisse begründet sepn bönnen.
7) Bei der Marime der Verminderung der herumziehenden Gewerbe ist beson-
ders der Ergänzung derselben aus den nachwachsenden Generationen enr.
gegen zu wirken, und somit jüngeren, namentlich ledigen, arbeitsfähigen und
in der Aufsuchung anderer Erwerbsmittel minder beschränkten Personen die
Erlanbniß zu umherziehenden Gewerben, zumal zu solchen, welche sich durch
keinen dem Publikum gebrachten Vortheil empfehlen, nicht ohne besonders
dringende Gruͤnde zu ertheilen. Namentlich sind auch die eigenthuͤmlichen
sachtheile, mit welchen die herumziehende Lebensweise fuͤr juͤngere Personen
weiblichen Geschlechts verbunden seyn kann, im Auge zu behalten.
8) Der gleiche Grund fordert die Beobachtung eines streng auf das wirkliche
Beduͤrfniß berechneten Maaßes in der Zulassung von Begleitern oder Stell.
vertretern des Betreibers eines herumziehenden Gewerbes, und schließt da 8
Mitfuͤhren von Kindern und andern Personen, deren Begleitung nicht fuͤr
den Gewerbsbetrieb selbst nothwendig ist, unbedingt aus.
Einem Ehepaare, das unmuͤndige Kinder besitzt, kann das gleichzeiti ge
Umherziehen auf dem Gewerbe der Regel nach nicht, und auch ausnahms.
weise bei besonders dringenden Gruͤnden nur dann gestattet werden, wenn
nachgewiesenermaaßen fuͤr die Beaufsichtigung und Erziehung der zurückzu-
lassenden Kinder genügend gesorgt ist; dagegen kann durch die Zulassun
der abwechslungsweisen Benühung eines hierauf einzurichtenden Gewerbs.
Patents auf die Verhaͤltnisse solcher Eheleute Ruͤcksicht genommen werden.
9) Die Vorschrift des Cirkular-Reseripts vom 9. September 1824,°) wornach von
den Söhnen eines mit den dort bezeichneten geringen Arbeiten sich nähren=
den herumziehenden Gewerbesmannes höchstens Einem die Aucs#bung dessel-
ben oder eines ähnlichen umherziehenden Gewerbes gestattet werden soll, ist
so viel immer moͤglich, in Anwendung zu erhalten.
») Oben Rro. 33, S. 150.