158.
1en ir
Umstände eine Abänderung, begründen, soll derselbe mit dem Wohnorte des Gewerb-
treibenden oder der Umgegend desselben in geographischem Zusammenhange stehen.
- Is.
Die Zeit, auf welche die Verecheigung ertheilt oder erneuert wird, soll in der
Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Bei Zigeunern bildet die Dauer
eines halben Jahres die nicht zu. überschreitende Grenze, bei Ausländern wird die
Erlaubniß gewöhnlich nur auf einen oder einige Monate ertheilt.
g. 9.
Die Waaren oder Arbeiten, für welche die Berechtigung ertheilt wird, sind ge-
nau zu bezeichnen, und daher allgemeine Ausdrücke von unbestimmtem Sinne, wie
z. B. kurze Waaren, zu bermeiden.
K. 10.
Hinsichtlich der Verwilligung von Patenten zum Hausirhandel mit Sensen,
Sicheln, Strohmessern und Strohblättern des K. Hüttenwerks Friedrichsthal und
des Eisenwerks zu Neuenbürg behält es bei der Ministerial-Verfügung vom 21. Fe-
bruar 1829 unter der Bestimmung sein Verbleiben, daß das Ministerium des Innern
in der Verwilligung der Patente zu Gunsten des Hüttenwerks Friedrichsthal von
der Regierung des Schwarzwaldkreises, und zu Gunsten des Eisenwerks Neuenbürg
von der Regierung des Reckarbreises rertreten wird, welchen Stellen demnach die
Verechtigun gs- Gesuche, beziehungsweise von dem Oberamte Freudenstadt und der
Stadt- Direktion Stuttgart, inskünftige vorzulegen si sind.
g. 1I1.
In Beziehung auf den mit keinem, die seßhafte Lebensweise unterbrechenden
Unheerziehen von Ort zu Orf verbundenen Gewerbsbetriebe seßhafter Handwerker in
auswärtigen Orten, in welchen es an einem dem Ortsbedarfe genügenden Vetriebe
ihres Gewerbes durch eingesessene Meister mangelt, wird auf den Art. 61 der allge
meinen Gewerbe-Ordnung und den F9. 17 der Instruktion vom 6. Juni 1828 mit dem
Bemerken verwiesen, daß die hier vorgetragenen Bestimmungen nach Art. 123 der
Gewerbe= Ordu##g auch. auf unzünftige Gewerbe, welche in die in Art. 61 bezeichnete
Kategorie fallen, Anwendung. finden.
. 12.
Die Polizei-Behoͤrden haben dem Vorstehenden gemaͤß sich zu achten.