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25) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 30. Derenber. 1824,
betreffend: die besondere. Belohnung der ersten- Ortsborsteber für Verrichtungen bei dem Steuersatze, dem
„Untergange und der F **-
Der Regierung wird — die Belohnung der ersten Ortsvorsteher. für Verrichr agen
bei dem Steuersatze, dem Untergange und der Feuerschau betreffend — zu erkennen
gegeben, daß diese Verrichtungen keineswegs zur Inkumbenz der ersten Ortsvorsteher
gehdren, sondern als aus einem übernommenen Nebenamte fließendezw berrachten si nd.
Es kann auch um so weniger in der Absicht des Gesetzgebers gelegen schn,
dieselben bei gedachten Verrichtungen von einer Taggelds= Anrechnung auszu-
schließen, als solche Nebenämter nicht überall mit der Stelle des ersten Ortsvorstehers
verbunden sind, mithin hieraus nothwendig eine Ungleichheit in den Anforderungen
an die ersten Ortsvorsteher entstehen muͤßte.
Es ist daher benjenigen ersten Ortsvorstehern, welchen. diese Rebenämter nicht
ausdrücklich in ihre Besoldung miteingerechnet worden sind, die Anrechnung einer
Belohnung zu gestatten, welche bis zur Erscheinung des Diten-Regulativs für die
Gemeindediener in dem c Smäßigen Taggelde ?5) zu bestehen hat. Rück-
sichtlich derjenigen Dienstverrichtungen in Gemeindesachen hingegen, welche den ersten
Ortsvorstehern als solchen obliegen (z. B. Anwohnung bei den Rechnungs-Abhbren,
Ruggerichten, Aemter-Ersesungen, Kirchen= und Schul-Visitationen), bleibt es ledig-
lich bei den Bestimmungen des §9. 15 des Verwaltungs-Edikts von 1822, wornach
nun die Regierung das Geeignete zu verfügen hat.
% Dieses Taggeld besteht beim Steuersatze und bei der Feuerschau: in der Amtsstade 24 kr.; in andern Ames-
Orten 20 kr.; beim Untergang:
a0 bei den Markungs-Umgängen: in der Amtsstadt so kr., in den Amtesorten 24 kr.;
b) bei Untergängen in einer einzelnen (Partey-) Sache beziehungsweise 20 kr. und 15 kr.;
ec) bei Untergängen in mehreren solchen Sachen beziehungsweise 30 kr. und 24 kr.
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