Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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26) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 7. Februar 1325, 
betreffend; die Abreichung von. Anbringgeböhren gu das Forstpersonal. 
Es sind zwar schon durch einen Eirkular-Erlaß der vormaligen Sektion der 
Commun-Verwaltung vom 7. Oktober 1312 (Knapp, Repertorium, V. 2, S. 192) die 
Gemeinden angewiesen worden, den Forst-Officianren, welche einen in ihren Waldun. 
gen begangenen Holz-Frevel zur Anzeige bringen, den Straf-Antheil, den solche alg 
Anbringgebühr anzusprechen haben, bei denjenigen Frevlern, welche zahlungsfähie 
sind, innerhalb vier Wochen nach Uebergabe der Straf-Extrakte vorzuschießen, bei 
denjenigen aber, deren Zahlungsfähigkeit ungewiß ist oder erst von künftigen Um- 
ständen abhängt, sogleich nach deren Eintritt von den auch nur theilweise eingezogenen 
Strafgeldern vorzugsweise zu entrichten. Man zweifelt nicht, daß in Folge dieser 
Vorschrift bei allen Gemeinden nicht nur der zu nahe liegenden Unordnungen führende 
Selbstbezug des Rugdrittels durch die Anbringer nicht gestattet, sondern auch die 
Ausbezahlung desselben aus der Gemeindekasse mit derjenigen vorzugsweisen Berück, 
sichtigung des Forstpersonals bewirkt worden sey, welche der Zweck der Anbringgeböhr, 
die Thätigkeit desselben aufrecht zu erhalten, nothwendig erfordert, auch daß daojenige, 
was zunächst den Gemeinderäthen besohlen war, von selbst auch durch die Stiftungs= 
Räthe beobachtet worden sey. 
Nichts desto weniger sieht man sich durch eine Mittheilung des K. Finang. 
Ministerium veranlaßt, der Kreio-Regierung den Austrag zu ertheilen, den Gemeinde- 
und Stiftungs-Räthen, unter Hinweisung auf obige Verordnung, nicht nur den Einzug 
und die Ausbezahlung der Rugdrittel von den in die Gemeinde= und Stiftungs- 
Cassen fließenden Forststrafen durch die Gemeinde= und Stiftungs-Pfleger einzuschärfen, 
sondern auch denselben bemerklich zu machen, daß es für die Sicherung der Hut 
ihrer Waldungen sehr zweckdienlich seyn würde, wenn sie nach dem neucren Vorgan e 
bei den K. Cameralaͤmtern auch bei denjenigen Forststrafen, welche sie abverdienen 
lassen, oder welche von den Frevlern im Gefängnisse abgebüßt werden, den Anbringern 
irgend eine besondere, mit der Größe des Frevels im Verhältniß stehende Belohnung 
aus der betheiligten Gemeinde= oder Stiftungs-Pflege zukommen ließen, daß man es 
daher gerne sehen werde, wenn sie hierauf baldigen Bedacht nehmen.
	        
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