Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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27) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom Ul Februar 1825, 
betreffend: die Grenzen der Gewerbe der Apothrker, Materialisien, Zuckerbäcker und Krämer. 
Auf eine Anfrage über die Grenzen der Gewerbe der Apotheker, Materialisten, 
Zuckerbäcker und Krämer ist unter dem Heutigen erwiedert worden, daß eine specielle 
Ausscheidung der ausschließend von den Apothekern zu führenden Waaren vor Vol- 
lendung der gegenwärtig in der Arbeit befindlichen neuen Württembergischen Phar- 
macopbe nicht möglich sep, daß aber im Allgemeinen folgende in der Natur der 
Sache liegende Grundsätze zu beobachten seyen: 
1) Alles, was bloß zum Gebrauche für Kranke dienen kann, und daher ent- 
weder der Anordnung eines Arztes oder der Zubereitung durch einen mit 
der Waarenkunde und der pharmacentischen Technik vertrauten Mann bedarf, 
deßgleichen alle Gifte, welche als solche gebraucht werden, dürfen in der Regel 
nur von einem Apotheber bereitet und verbauft werden. 
2) Ausnahmsweise steht diese Bereitung und dieser Verkauf (der letztere unter 
den in der Medizinal-Ordnung festgesetzten Beschränkungen in Betreff des 
jeweiligen Quantums) auch den Materialisten, insoweit als die Arznei- 
Mittel in Absicht auf Güte und Aechtheit geprüft werden können, folglich 
mit Ausschluß derjenigen Zubereitungen zu, für deren Güte es keinc andere 
Garantie giebt, als das Zutrauen zu einem geprüften und verpflichteten 
Apotheker. 
3) Zuckerbäckern und Krämern ist nur das zu bereiten und zu verkaufen 
erlaubt, was nicht unter vorstehende Kategorien fällt. 
Zur Sicherung einer gleichrmigen Behandlung wird die Kreis-Regierung hievon 
in Kenntniß gesetzt. 
Sollten indessen diese Bestimmungen in einzelnen. Fallen nicht genügen, oder 
Anstand finden, so sieht man einer naͤheren Darlegung des Falles entgegen. 
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