Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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23) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 27. Juli 1826, 
betreffend: die Vorrechte der Materialisten, welche zugleich Apotheker sind. 
Ungeachtet durch die Medizinal-Ordnung von 1755, Tilel 2, F. 21, den Materia- 
listen der Verkauf und eben damit auch die Bereitung auf den Verkauf von sämt- 
lichen Compositis und Preeparatis verboten ist, so ist doch in Uebereinstimmung mir 
dem, was die seitherigen Fortschritte in der Chemie allmählich herbeigeführt haben, 
durch den diesseitigen Cirkular-Erlaß vom 14. Februar v. J.7) anerkannt worden, 
daß hievon einer Ausnahme insoweit Statt zu geben sev, als die Arzneimittel 
in Absicht auf Güte und Acchtheit geprüft werden bönnen, folglich mit Ausschluß 
derjenigen Zubereitungen, für deren Güte es keine andere Garantie giebt, als das 
Zutrauen zu einem geprüften und verpflichteten Apotheker. 
Da nun aber in dem Falle, wenn ein solcher geprüfter und verpflichteter Apo- 
theker an der Spitze einer Materialien-Handlung steht, der Grund der letztgedachten 
Einschränkung wegfällt, und da eben deßwegen biöher schon denjenigen Materialisten, 
welche die angeführte persdnliche Eigenschaft haben, ausnahmsweise das Laboriren 
unbedingt gestattet worden ist, so wird die Kreis-Regierung hiemit nachträglich ange- 
wiesen, in vorkommenden Fällen sich auch ihrerseits hienach zu achten. Bei solchen 
Materialien-Handlungen, welche etwa ohne die Leitung eines geprüften und ver- 
pflichteten Apothekers sich das uneingeschränkte Laboriren erlauben wollten, ist, so- 
bald sie der Kreis-Regierung aus Akten, oder dem Kreis-Medizinalrath bei der 
Medizinal-Visitation bekannt werden, streng an der Erfüllung der dieffallsigen 
Bedingung zu halten, von der eine Abweichung aus nahe liegenden Rücksichten der 
Medizinal-Polizei nicht gestattet werden kann. Uebrigens versteht es sich, daß der- 
gFleichen Materialien-Handlungen, die ein geprüfter und verpflichteter Apotheker leiter, 
der persoulichen Eigenschaft ihrer Vorsteher ungeachtet, nicht das Recht haben, die von 
ihnen bereiteten Arzneikörper zum Nachtheile der privilegirten Apotheken in andern 
quantitatidven Verhältnissen zu verkausen, als welche die Medizinal-Ordnung in der 
angeführten Stelle den Materialisten überhaupt vorschreibt. 
  
*) Oben Seite 161.
	        
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