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Die Kreis-Regierung hat daher jedem Mißverständnisse, das dießfalls entstehen
könnte, bei Zeiten vorzubeugen.
29) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 7. Januar 1850,
betreffend: den Ertrakten-Handel der Materialisten.
Durch die Eirkular-Erlasse vom 14. Februar 1825 und 27. Juli 1826 0) ist aner-
kannt worden, daß den Materialisten der Verkauf von Compositis und Preeparalis
insoweit gefattet werden könne, als diese Waaren in Absicht auf Güte und Aecht-
heit geprüft werden können.
Nachdem nun neuerlich der Zweifel entstanden ist, ob hierunter auch die soge-
nannten Extrabte begriffen seyen, so will man zwar, in Erwägung des dieffallsigen
Herkommens, und der Gründe, die dasselbe herbeigeführt haben, der Ausdehnung
des Handels der Materialisten auf diese Gegenstände bis zu anderwärtiger Verfä-
gung kein Hinderniß in den Weg legen. ·
Bei der besonderen Wichtigkeit einer Controle der Aechtheit und Guͤte dieser
Waaren aber sieht man sich veranlaßt, den Oberamts-Aerzten sowohl, als den, mit
der Vornahme der Medizinal-Visitation beauftragten Kreis-Medizinalräthen eine
besondere Aufmerbsamkeit auf dieselben zu empfehlen. Die Materialisten, die mit
denselben handeln, sind nicht nur zu Vorlegung ihrer Bücher anzuhalten, um den
Ort und die Quelle, woraus sie bezogen worden, und die Zuverlßigkeit derselben
beurtheilen, auch das Verhältniß des Ankaufs zum Verschlusse, und hienach die aus
dem muthmaßlichen Alter der Waare für die Brauchbarkeit derselben sich ergeben-
den Erbennungs-Gründe abnehmen zu können, sondern es ist auch durch Unter-
suchung des Ortes und der Art der Aufbewahrung, durch Vergleichung aller auße-
ren, in die Sinne fallenden Merkmale der Waare, und, so weit es die Umstände
erlauben sollten, durch die geeigneten chemischen Mittel die Beschaffenheit derselben.
gründlich zu prüfen.
7) Oben Seite 161 und 1622