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Bei laborirenden Materialisten, welche dergleichen Extrakte selbst bereiten, ver-
steht es sich ohnedieß, daß sie hierin auf die gleiche Weise, wie die Apotheker, con-
trolirt werden müssen. Die Oberamts-Aerzte haben in ihren Jahres-Berichren, die
Kreis-Medizinalräthe in ihren Visitations-Relationen über das Ergebniß ihrer dieg-
fallsigen Untersuchungen und über den Gang des befragten Zweiges des Material.
Handels ausdrücklich sich zu äußern. Die Kreis-Regierung hat daher das Geeignete.
hienach zu verfügen.
50) Erlaß des K. Ministerium des Innernan die K. Kreis-Regierungen,
vom 50. Juni 1825,
betreffend: die Unzulässigkeit eines Gebühren-Bezugs der Stadt= und Gemeinderäthe bei Rechnungs=
Abhören und Ruggerichten.
Der Regierung wird zu erkennen gegeben, daß in Folge der Bestimmungen des
Verwaltungs-Edikts von 1822, 66. 95 und 96, wornach den Verhandlungen, welche.
für den Zweck der Erledigung der bei Revision der Gemeinde-Rechnungen vorge-
fundenen Anstände, oder Behufs der Berathung der bei den Ruggerichten vorge-
brachten Wünsche z2c., keine eigenen einzeinen Deputirten des Gemeinderaths mehr, wie
ehemals, sondern das ganze Gemeinderaths-Collegium anzuwohnen hat, diese Ver-
handlungen ordentliche Verrichtungen des Gemeinderaths geworden sind, wofür
dieselben so wenig, als von andern Gemeinderaths-Sitzungen Taggelds-Gebühren
anzusprechen haben.
Die Regierung hat sich für die Zukunft hienach zu achten, und die Oberämter
ihres Kreises hievon gleichfalls in Kenntniß zu seen.
51) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 7. Februar 1823,
betreffend; die Absiellung des Gebührenbezugs der Stadt, und Gemeinderäthe für Zeugnisse in Privat-
Angelegenheiten.
Aus den von der K. Regierung des — Kreises vorgelegten Akten hat man er-
sehen, daß in einzelnen Gemeinden die Stadt= und Gemeinderäthe für die Auostellung
stadt= oder gemeinderäthlicher Zeugnisse bald größere, bald geringere Gebühren beziehen.