Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1) In Veziehung auf neue Anlehnungen öffemlicher Cassen an Privatpersonen: 
a) die Anlehnungen können nur auf gerichtliche Schuld= und Pfandverschrei- 
bungen gemacht werden, die von fünf Mitgliedern der Unterpfandsbehörde 
mit dem Beisaße unterschrieben sind, daß auch der Eintrag der Unter- 
pfänder in das Unterpfandsbuch mit denselben Unterschriften versehen, und 
daß die Verzinslichkeit der Forderung in dem Unterpfandobuche bemerkt sey; 
b) die erfolgte Ausbezahlung eines Anlehens ist, wie bisher, durch die kunter- 
schrift des Schuldners besonders bescheinigen zu lassen. 
2) Im Falle der Erwerbung einer Capitalschuld durch Cession muß vor allen 
Dingen der Eintrag der Cession in dem Unterpfandöbuche vollzogen, und 
darüber ein beglaubigter Auszug aus diesem Buche zur Schuldverschreibung 
beigebracht seyn, ehe die Ausbezahlung des Capitals erfolgen darf. 
5) Bei Veräußerung von Liegenschaften ist, wenn nicht baare Bezahlung des 
Kaufschillings bedungen ist, nach Erwägung der besonderen Umstände des 
einzelnen Falles entweder zureichende Sicherheit durch Bestellung von Unter= 
pfändern für den Betrag des Kaufschillings, oder der Vorbehalt eines Unter= 
pfandsrechtes auf der verkauften Sache, oder die Aufschiebung der Wirksam- 
keit des Kauf-Contrakts bis zur Bezahlung des vollen Kaufschillings zu be- 
dingen. In diesem leßten Falle ist sodann noch besondere Bestimmung bei- 
zufügen, wie es im Falle der Wieder-Aufhebung des Kauf-Contrakts in An- 
sehung der in der Zwischenzeit bezogenen Früchte aus dem Gute, so wie 
wegen der Entschädigung des Verkäufers, wenn der Werth des Gutes dem 
bedungenen Kaufpreise nicht mehr gleichkommen sollte, gehalten werden soll 
Wenn baare Bczahlung des Kaufschillings bedungen wird, und diese 
nicht gleich bei dem gerichtlichen Erbenntnisse erfolgt, so ist sogleich bei der 
Unterpfandsbehdrde auf die geeignete Vormerkung im Unterpfandsbuche an- 
zutragen, damit auf dem verkauften Gute vor Bezahlung des Kaufschillings 
kein Pfandrecht bestellt werden kann. · 
4) Wenn eine oͤffentliche Casse ein Gebaͤude oder ein liegendes Gut erkauft, so 
ist vor Bezahlung des Kaufschillings zu untersuchen, ob und welche Pfandrechte 
auf demselben haften, und, wenn dasselbe wirklich mit Pfandrechten beschwerr. 
ist, auf deren gleichbaldige Ablösung zu dringen. Der Kaufschilling darf n 
diesem Falle nur auf den Grund eines Collegialbeschlusses der Unterpfandg=
	        
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