Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Behoͤrde, oder eines richterlichen Erkenntnisses, und nur an die hiebei zugleich 
bezeichnete Behoͤrde oder Person bezahlt werden. 
5) Ein Verwalter oder Rechner kann die Zustimmung zur Veraͤußerung eines 
seiner Casse verpfaͤndeten Gutes nur unter der Bedingung ertheilen, daß 
entweder die Forderung, fuͤr welche dasselbe haftet, vollstaͤndig bezahlt, oder 
ein anderes Unterpfand von gleichem Werthe eingesetzt wird. 
6) Bei sich ergebenden Rechnungsresten und anderen, aus der Cassen= und Rech- 
nungs-Führung entstandenen Forderungen der Stiftungen an ihre Pfleger 
liegt es dem Kirchen-Convente und Stiftungsrathe oder beziehungsweise der 
nächsten Aufsichtsbehörde ob, den gesehlichen Pfandrechtstitel der Stiftung 
sogleich zu wahren, und entweder auf Bestellung von Unterpfändern für den 
anderthalbfachen Betrag der Forderung zu dringen, oder, in so weit dieses 
nicht geschehen kann, den Pfandrechtstitel im Unterpfandsbuche vormerken 
zu lassen. 
Dasselbe ist zu beobachten, wenn einer Stiftung Vermächtnisse anfallen, deren 
Ausbezahlung nicht alsbald verlangt werden bann. 
8) Bei Forderungen einer öffentlichen Casse, die nicht mit Unterpfändern ver- 
sichert sind, hat der Rechner, wenn der Schuldner mit Tod abgeht oder eine 
Vermdgens-Uebergabe vornimmt, und von der Theilungsbehbrde nicht für 
gleichbaldige Befriedigung der Forderung oder für die Bestellung von Unter- 
pfändern gesorgt wird, den gesehlichen Pfandrechtstitel auf die Erbschafts- 
Masse in dem Unterpfandsbuche vormerken zu lassen und die Schuld selbst 
alsbald einzuklagen. 
9) Ausstände an Staats-, Amts= und Communal-Anlagen, Contraktsforderungen, 
Gefällen, Strafen, Zinsen 2c. darf bein Rechner ohne besondere Ermächtigung 
der Aufsichtsbeh#rde anborgen. Er hat vielmehr alle Forderungen seiner 
Casse, wenn die Bezahlung derselben nicht erfolgt, spätestens drei Monate 
nach der Verfallzeit einzuklagen und auf Hülfsvollstreckung zu dringen, auch, 
wie dieß geschehen ist, in der Rechnung zu beweisen. 
Die Rechnungs-, Revisions= und Abhèr-Behörden sind dafür verantwort- 
lich, daß in keiner Rechnung einer öffentlichen Casse ein Ausstand, der zur 
Zeit des Rechnungsschlusses schon drei Monate alt war, zugelassen werde, 
wenn nicht 
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