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Behoͤrde, oder eines richterlichen Erkenntnisses, und nur an die hiebei zugleich
bezeichnete Behoͤrde oder Person bezahlt werden.
5) Ein Verwalter oder Rechner kann die Zustimmung zur Veraͤußerung eines
seiner Casse verpfaͤndeten Gutes nur unter der Bedingung ertheilen, daß
entweder die Forderung, fuͤr welche dasselbe haftet, vollstaͤndig bezahlt, oder
ein anderes Unterpfand von gleichem Werthe eingesetzt wird.
6) Bei sich ergebenden Rechnungsresten und anderen, aus der Cassen= und Rech-
nungs-Führung entstandenen Forderungen der Stiftungen an ihre Pfleger
liegt es dem Kirchen-Convente und Stiftungsrathe oder beziehungsweise der
nächsten Aufsichtsbehörde ob, den gesehlichen Pfandrechtstitel der Stiftung
sogleich zu wahren, und entweder auf Bestellung von Unterpfändern für den
anderthalbfachen Betrag der Forderung zu dringen, oder, in so weit dieses
nicht geschehen kann, den Pfandrechtstitel im Unterpfandsbuche vormerken
zu lassen.
Dasselbe ist zu beobachten, wenn einer Stiftung Vermächtnisse anfallen, deren
Ausbezahlung nicht alsbald verlangt werden bann.
8) Bei Forderungen einer öffentlichen Casse, die nicht mit Unterpfändern ver-
sichert sind, hat der Rechner, wenn der Schuldner mit Tod abgeht oder eine
Vermdgens-Uebergabe vornimmt, und von der Theilungsbehbrde nicht für
gleichbaldige Befriedigung der Forderung oder für die Bestellung von Unter-
pfändern gesorgt wird, den gesehlichen Pfandrechtstitel auf die Erbschafts-
Masse in dem Unterpfandsbuche vormerken zu lassen und die Schuld selbst
alsbald einzuklagen.
9) Ausstände an Staats-, Amts= und Communal-Anlagen, Contraktsforderungen,
Gefällen, Strafen, Zinsen 2c. darf bein Rechner ohne besondere Ermächtigung
der Aufsichtsbeh#rde anborgen. Er hat vielmehr alle Forderungen seiner
Casse, wenn die Bezahlung derselben nicht erfolgt, spätestens drei Monate
nach der Verfallzeit einzuklagen und auf Hülfsvollstreckung zu dringen, auch,
wie dieß geschehen ist, in der Rechnung zu beweisen.
Die Rechnungs-, Revisions= und Abhèr-Behörden sind dafür verantwort-
lich, daß in keiner Rechnung einer öffentlichen Casse ein Ausstand, der zur
Zeit des Rechnungsschlusses schon drei Monate alt war, zugelassen werde,
wenn nicht
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