168
o) entweder eing besondere Ermächtigung der Aufsichtsbehoͤrde (Gemeinde.
rath, Stiftungsrath, Amtsversammlung) zur Anborgung des Ausstan-
des auf bestimmte Zeit vorliegt, oder
b) nachgewiesen ist, daß der Rechner den Ausstand ordnungsmäßig eingeklagt
habe, und die Bezahlung nun auf obrigkeitlicher Exekution beruhe.
Die Gemeinde= und Stiftungs-Räthe und die Amtsversammlungen dürfon
Auöstände bei Privatpersonen nur dann auf eine zu bestimmende Frist an-
borgen, wenn besondere Unglücksfälle, z. B. Hagel= oder Frost-Schaden 2c.
oder ähnliche Umstände, eine zeitige Zahlungsverlegenheit des Schuldners ber-
beigeführt haben, und anzunehmen ist, daß der Schuldner nach einiger Zeit
wieder zahlungsfaͤhig sey. «-
Hiernach haben sich nun alle unter dem Departement des Innern und des Kirchen-
und Schulwesens stehenden Behdrden, Körperschasten und Verwaltungen genau
Gu
achten.
55) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen
vom 15. Oktober 18285, "“
betreffend: die Berichtigung eines Feblers in der Fassung der Brand-Versicherungs-Ordnung in Beiug
auf den sechstheiligen Abzug bei Strohdaͤchern.
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist die Entdeckung gemacht worden, daß
im &. 17 der Brand-Versicherungs-Ordnung, durch einen bloßen Schreibfehler, die
Strohdächer nur unter denjenigen Voraussehungen, welche den sechötheiligen Abzu.
an der Brand-Versicherungs-Summe im Falle eines im Hause selbst entstandenen
Brandes begründen, nicht aber (im nächstfolgenden Absaßte) unrer denjenigen Gebre:
chen aufgezählt werden, welche einen gleichmäßigen Abzug im Falle eines anderwärta.
her mitgetheilten Brandes zur Folge haben.
Damit nun dessen ungcachtet die in der Absicht des Gesetzgebers gelegene Gleich-
stellung beider Fälle gleichfèrmig beobachtet werde, so sieht man sich veranlaßt, die
Regierung ausdrücklich hierauf aufmerksam zu machen. ·