Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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o) entweder eing besondere Ermächtigung der Aufsichtsbehoͤrde (Gemeinde. 
rath, Stiftungsrath, Amtsversammlung) zur Anborgung des Ausstan- 
des auf bestimmte Zeit vorliegt, oder 
b) nachgewiesen ist, daß der Rechner den Ausstand ordnungsmäßig eingeklagt 
habe, und die Bezahlung nun auf obrigkeitlicher Exekution beruhe. 
Die Gemeinde= und Stiftungs-Räthe und die Amtsversammlungen dürfon 
Auöstände bei Privatpersonen nur dann auf eine zu bestimmende Frist an- 
borgen, wenn besondere Unglücksfälle, z. B. Hagel= oder Frost-Schaden 2c. 
oder ähnliche Umstände, eine zeitige Zahlungsverlegenheit des Schuldners ber- 
beigeführt haben, und anzunehmen ist, daß der Schuldner nach einiger Zeit 
wieder zahlungsfaͤhig sey. «- 
Hiernach haben sich nun alle unter dem Departement des Innern und des Kirchen- 
und Schulwesens stehenden Behdrden, Körperschasten und Verwaltungen genau 
Gu 
achten. 
55) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen 
vom 15. Oktober 18285, "“ 
betreffend: die Berichtigung eines Feblers in der Fassung der Brand-Versicherungs-Ordnung in Beiug 
auf den sechstheiligen Abzug bei Strohdaͤchern. 
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist die Entdeckung gemacht worden, daß 
im &. 17 der Brand-Versicherungs-Ordnung, durch einen bloßen Schreibfehler, die 
Strohdächer nur unter denjenigen Voraussehungen, welche den sechötheiligen Abzu. 
an der Brand-Versicherungs-Summe im Falle eines im Hause selbst entstandenen 
Brandes begründen, nicht aber (im nächstfolgenden Absaßte) unrer denjenigen Gebre: 
chen aufgezählt werden, welche einen gleichmäßigen Abzug im Falle eines anderwärta. 
her mitgetheilten Brandes zur Folge haben. 
Damit nun dessen ungcachtet die in der Absicht des Gesetzgebers gelegene Gleich- 
stellung beider Fälle gleichfèrmig beobachtet werde, so sieht man sich veranlaßt, die 
Regierung ausdrücklich hierauf aufmerksam zu machen. ·
	        
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