170
Schon in den Organisations-Edikten vom 31. December 1818 wurde die Er-
wartung ausgesprochen, daß die Vorsteher und Rechner der Gemeinden zur selbst-
ständigen Vehandlung des Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungswesens sich allmählich
befähigen werden.
In dieser Voraussehung wurden durch die angeführten Edikte sowohl, als durch
das Rotariats-Edilt vom 29. August 1819, 9. 10, die Gerichts-Notare zur einstweiligen
Hülfeleistung bei der Verwaltung derjenigen Gemeinden bestimmt, deren Vorsteher
oder Rechner die hiczu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiren noch nicht besiten.
In Folge der Verhandlungen vom Jahre 1821 skellten die Stände bei der
Regierung das Ansiuchen, die Trennung der Rechrs= und Verwaltungs-Geschäfte auch
bei dem Institute der Gerichts-Rotare durchzuführen. Durch den Abschied vom
50. Juni 1821, 7+. 49 ff., ward dieser Bitte die K. Genehmigung ertheilt.
Durch das in Folge jener Verabschiedung neu redigirte Verwaltungs-Edikt vom
1. März 1822, §&6. 26, 23, 29, 52, 128 und 1538, ist als Regel ausgesprochen, daß
jeder Gemeinde= und Stiftungspfleger seine Rechnung selbst und ohne fremde Bei-
hülfe siellen, auch die hiezu erforderlichen Vorarbeiten durch die Gemeindebeamten
selbst besorgt werden sollen. Nur denjenigen Gemeinden, deren Vorsteher und
Rechner die hiezu erforderliche Kenntniß und Fertigkeit noch nicht besitzen, ist dur
die 6# 5„ und 138 die einstweilige Unterstützung durch die hiezu bestimmten Hulfs=
Beamten (Verwaltungs-Aktuare) gestattet.
Es konnte hiernach nie in der Absicht der Regierung liegen, in diesen Verwal.
tungs- Assistenten eine neue, selbsistaͤndige Classe von Beamten zu erschaffen, deren
Aufstellung nur dem wiederholt ausgesprochenen Zwecke einer möglichst freien Be-
wegung der Gemeindebehbrden in den Weg treten, die Entwicklung ihrer Selbst-
ständigkeit verzhgern, und die Staats= und Corporations-Cassen mir neuen und forr,
dauernden Ansprüchen belästigen müsßte.
Die Verwaltungs-Aktuare sollen nur einstweilige Gehülfen der Gemeinde- und
Stiftungs-Behörden seyn, nur wo und soweit dieselben einer solchen Aushülfe be.
dürfen, angestellt, nur im Verhaͤltnisse der wirklich geleisteten Aushuͤlfe und erst ie
nach geleisteter Arbeit belohnt, auch, sobald eine Gemeinde dieser außerordentlichen
Hülfeleistung nicht mehr bedürfen wird, der lehteren wieder enthoben werden. (Ver-
waltungs-Edikt, 99. 55—55.)