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Stelle mit den entwickelten Ansichten im Wesentlichen einverstanden sey, uͤbrigens
sich zu der Vemerkung veranlaßt finde, daß
ad 1) in den Faͤllen, wo der Inquisit nur zur einstweiligen Verwahrung an den
präsumtiven Strafort abgeliefert werde, jedesmal die vorläufige Communika=
tion mit der Administrativstelle sich namentlich auch über die Tauglichkrit
des Lokals am Straforte zum Behuf der bloßen Detention zu verbreiten
haben werde;
ad 2) in den Fällen, wo ein Inquisit zu Folge einer Verfügung des Criminal-=
Senats des Ober-Tribunals vor gefälltem Straferkenntnisse ausnahms-
weise als wirklicher Sträfling an den Strafort eingceliefert werden soll,
jedesmal vor Vollziehung dieser Verfügung eine Anzeige an das K. Justiz--
Ministerium zu erstatten sey.
Da nach einer, am Schlusse des befragten Ministerial-Erlasses beigefügten
Auflage die Gerichtshöfe von den vorstehenden, bis zu Erscheinung einer neuen
Eriminalgerichts-Ordnung in dieser Materie vorläuflig angenommenen Grundsäßen
zur Nachricht und Nachachtung in Kenntniß gesetzt werden sollen, so ist man dieser
Weisung mit Gegenwärtigem nachgekommen.
8) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Eriminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, Lvom 22. Juni 1820,
betreffend: das amtliche Einschreiten der Criminalbehdrden gegen die in Druckschriften vorkommenden
und zur amtlichen Kennkniß gebrachteu Ehrenkränkungen gegen den König oder die Staatsbehorden.
Aus Veranlassung eines Specialfalles, wo der Gerichtsstelle durch eine Privat-
Injurienklage ein Aufsatz eines öffentlichen Tagblattes zur amtlichen Kenntniß ge-
kommen ist, in welchem zugleich und in Verbindung mit dem Gegenstande der ge-
dachten Injurienbeschwerde die Seiner Majestät dem König schuldige Ehrfurcht
gröblich verlebt wird, ist rücksichtlich der künftigen Behandlung ähnlicher Fälle
die Anfrage gemacht worden: #
ob in Fällen, wo die Ehre des Königs oder der Staatsbehbrden durch
Aufsäte in öffentlichen Blättern beleidigt erscheint, und ein Aufsat dieser
Art aus anderwärtigem Anlasse zur amtlichen Wissenschaft der gerichtlichen
Behörde gebracht wird, diese verbunden oder befugt sey, auch in ersterer