Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

12

Stelle  mit  den  entwickelten  Ansichten  im  Wesentlichen  einverstanden  sey,  uͤbrigens
sich  zu  der  Vemerkung  veranlaßt  finde,  daß

ad  1)  in  den  Faͤllen,  wo  der  Inquisit  nur  zur  einstweiligen  Verwahrung  an  den

präsumtiven  Strafort  abgeliefert  werde,  jedesmal  die  vorläufige  Communikation
  mit  der  Administrativstelle  sich  namentlich  auch  über  die  Tauglichkrit
des  Lokals  am  Straforte  zum  Behuf  der  bloßen  Detention  zu  verbreiten
haben  werde;

ad  2)  in  den  Fällen,  wo  ein  Inquisit  zu  Folge  einer  Verfügung  des  Criminal-=Senats

  des  Ober-Tribunals  vor  gefälltem  Straferkenntnisse  ausnahmsweise
  als  wirklicher  Sträfling  an  den  Strafort  eingceliefert  werden  soll,
jedesmal  vor  Vollziehung  dieser  Verfügung  eine  Anzeige  an  das  K.  Justiz--Ministerium
  zu  erstatten  sey.

Da  nach  einer,  am  Schlusse  des  befragten  Ministerial-Erlasses  beigefügten
Auflage  die  Gerichtshöfe  von  den  vorstehenden,  bis  zu  Erscheinung  einer  neuen
Eriminalgerichts-Ordnung  in  dieser  Materie  vorläuflig  angenommenen  Grundsäßen
zur  Nachricht  und  Nachachtung  in  Kenntniß  gesetzt  werden  sollen,  so  ist  man  dieser
Weisung  mit  Gegenwärtigem  nachgekommen.

8)  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den  Eriminal-Senat  des
K.  Ober-Tribunals,  Lvom  22.  Juni  1820,

betreffend:  das  amtliche  Einschreiten  der  Criminalbehdrden  gegen  die  in  Druckschriften  vorkommenden
und  zur  amtlichen  Kennkniß  gebrachteu  Ehrenkränkungen  gegen  den  König  oder  die  Staatsbehorden.

Aus  Veranlassung  eines  Specialfalles,  wo  der  Gerichtsstelle  durch  eine  Privat-Injurienklage
  ein  Aufsatz  eines  öffentlichen  Tagblattes  zur  amtlichen  Kenntniß  gekommen
  ist,  in  welchem  zugleich  und  in  Verbindung  mit  dem  Gegenstande  der  gedachten
  Injurienbeschwerde  die  Seiner  Majestät  dem  König  schuldige  Ehrfurcht
gröblich  verlebt  wird,  ist  rücksichtlich  der  künftigen  Behandlung  ähnlicher  Fälle
die  Anfrage  gemacht  worden:  #

ob  in  Fällen,  wo  die  Ehre  des  Königs  oder  der  Staatsbehbrden  durch
Aufsäte  in  öffentlichen  Blättern  beleidigt  erscheint,  und  ein  Aufsat  dieser
Art  aus  anderwärtigem  Anlasse  zur  amtlichen  Wissenschaft  der  gerichtlichen
Behörde  gebracht  wird,  diese  verbunden  oder  befugt  sey,  auch  in  ersterer