Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und die in Folge des ersten Ediktes vom 31. December 1818, +. A5, und der 
Vollziehungs-Verordnung vom 5. Mai 1819, §. 9, getroffenen Akkorde, beson- 
ders aber mit Rücksicht auf die oben ausgehobenen Momente, auszusetzen. 
seyn dürfte? 
Die Resultate dieser Berathung sind unter specifiker Bemerkung des biöherigen 
Aufwandes in ein Protokoll niederzulegen, welches dem oberamtlichen Berichte seiner 
Zeit beizulegen ist. ç 
Auf den Grund derselben ist zuvörderst der oben erwähnte Verwaltungsbezirk 
für den 2c. — auszumitteln, bei der Ertragöberechnung aber auf den mit der Besorgung 
dieser Geschäfte nothwendig verbundenen Reisekosten= und sonstigen Amts-Aufwand 
die geeignete Rücksicht zu nehmen. Für Gehülfenhalrung wegen eines Rebenamts 
darf nichts in Abzug gebracht werden, weil es schon bioher dem Beamten überlassen 
blieb, für den Bedarf dieses doppelten Amtes durch Anstellung von Gehülfen auf 
eigene Kosten zu sorgen. 
Nach vorgaͤngiger Ausscheidung dieses von Ämtswegen zu besetzenden Verwal, 
tungsbezirkes ist mit der Amtsversammlung in vorlaͤufige Berathung zu ziehen, ob ein 
oder mehrere Verwaltungs-Aktuare für die übrigen, einer solchen Unterstützung bedürf- 
tigen Gemeinden verwendet werden sollen, wie im leßtern Falle die Bezirke am schick 
lichsten eingetheilt, und wer etwa für jeden derselben zum Verwaltungs-Aktuar bestellr 
werden könnte. . 
In Folge dieser Vorberathung sind die einzelnen Gemeinde= und Stiftungs- 
Rüthe, unter Anberaumung eines schicklichen Termins, zur Erklärung darüber aufzu- 
fordern: 
a) ob sie die Beiziehung eines Verwaltungs-Aktuars zu den bezeichneten Ge- 
schäften auch ihrerseits für nüßlich und nothwendig erkennen? 
b) wem sie die hülfsweise Besorgung derselben zu übertragen gemeint seyen? 
D) ob sie die vom Oberamte für jedes dieser Geschäfte in Antrag gebrachte Be- 
lohnung als billig erachten? oder 
d) auf welche sonstige (geringere) Belohnung sie mit dem Gewählten vorläusig 
übereingekommen seyen? «« —--"«· 
Diese Erklaͤrungen sind durch das K. Oberamt (so viel die Stiftungen betrifft, 
unter Mitwirkung des Dekanatamts) zu prüfen, mit den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Erlasses und dem brtlichen Bedürfnisse zu vergleichen, und insofern sie in
	        
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