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der einen oder der andern Beziehung unangemessen erscheinen sollten, durch wieder-
holte, nothigenfalls persdnliche Räcksprache mit den Gemeinde= und Stiftungs-Räthen
zu berichtigen, sofort aber mit einer vollständigen Uebersicht:
wic, durch wen und gegen welche Velohnung die Verwaltungsgeschäfte in
jeder einzelnen Gemeinde des Oberamts bünftig besorgt werden sollen,
längstens bis zum letzten Mai d. J. an die K. Organisations-Vollziehungs-Commis-
sion einzusenden.
36) Erlaß der K. Organisations-Vollziehungs-Commission an die
K. Oberämter, vom 20. Juni 1826,
denselben Gegenstand betreffend.
Durch dic, in Folge des Erlasses vom 26. April d. J. ?) eingekommenen Verichte
und Anfragen, die Bestellung und die künftigen Verhältnisse der Verwaltungs-Aktuare
betreffend, sindet man sich veranlaßt, hierüber im Allgemeinen Folgendes festzusetzen:
» .1. ,
Zu Fertigung der Gemeinde= und Stiftungs-Etats, des Steuersates, der Steuer-
Umlage (mit Einschluß der Umlage des Amts= und Gemeindeschadens, der Amts-
Vergleichungökosten, der Brandschadens= Versicherungsbeiträge und aller ähnlichen
Rebenumlagen), so wie zu Anlegung der Steuer-Empfang= und Abrechnungs-Bücher
zu Aussertigung der Steuerzettel oder Steuerbüchlein, und zu Fertigung von Einzugs-=
Registern, sind nach dem Verwaltungs-Edikte, 99. 26, 23, 29 und 128, die Gemeinde-
Vorsteher im Allgemeinen, zur Rechnungsstellung hingegen und den damit
zusammenhängenden Geschäften (zu Anlegung des Rapiats oder Mannals, zur Steuer-
Abrechnung u. dgl.) ist nur der Rechner selbst nach §. 532 und 138 des Verwaltungs-
Edikts geselich berechtigt. "
. 2.
Jedem Ortsvorsteher, jedem Gemeinde- oder Stiftungs-Pfleger, Steuer-Einbringer
oder sonstigem Theilrechner bleibt es uͤberlassen, alle oder auch nur einzelne der ihm
nach F. 1 zukommenden Geschaͤfte, denen er gewachsen ist, jetzt oder kuͤnftig selbst zu
uͤbernehmen.
») Oben Nro. 35, S. 169.