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Das betreffende Oberamt hat uͤber dessen Tuͤchtigkeit, unter Vernehmung des
Gemeinde= oder Stiftungs-Raths, zu erkennen, im Zweifelsfalle aber die Uebernahme
auf ein oder mehrere Jahre zur Probe gur zu heißen.
G. 3.
Unter gleicher Voraussetung ist dem Gemeindepfleger gestattet, auch die den
Gemeindevorstehern im Allgemeinen zukommenden Geschäfte (§. 1) zur Selbstbesorgung
zu übernehmen.
Einem anderen Mitgliede des Gemeinderaths oder dem Rathsschreiber können
diese Geschäfte durch Beschluß des Stadt= oder Gemeinde-Raths mit Genehmigung
des Oberamts übertragen werden.
ii
Mill der Schultheiß, der Rathsschreiber oder irgend ein anderes Mitglied des
Gemeindevorstandes außer dem Rechner die nur dem leßteren gesehlich zukommende
Rechnungsstellung oder eine der oben (9. 1) aufgezählten Vorarbeiten für die Rech-
nungsstellung übernehmen, fo bann dieß nur durch frmliche Uebertragung des Ver-
waltungs-Aktuariats an denselben geschehen. Er hat sich demnach über seine diet-
fällige Befähigung ebenso wie jeder andere Bewerber um ein Verwaltungs-Aktuariat
auszuweisen. "6
« K. 5.
Ob einem Ortsvorsteher solche ihm nicht gesehlich zustehenden Verwaltungêgeschäfre.
sey es nun in seiner eigenen oder in andern benachbarten Gemeinden, ohne Nachtheil
für seinen Hauptberuf übertragen werdon können, bleibt zunächst dem pflichtmaͤßigen
Ermessen des ihm vorgeseßten Oberamts überlassen.
F. 6.
Es ist jedoch auch hier, wie überhaupt in allen denjenigen Fällen, wo es sich
von Uebertragung des Verwaltungs-Aktuariats an einen bereits angestellten Beamten
handelt, die in dem Erlasse vom 26. April d. J. auögesprochene Regel festzuhalten
daß keinem Verwaltungs-Aktuar mehr solcher Geschäfte übertragen werden können.
als er (beziehungsweise neben seinem sonstigen Berufe) in eigener Person, allenfalls
mit Beihülfe eines Decopisten, zur gesetzlichen Zeit zu brsorgen im Stande ist.
Einer Ausnahme von dieser Regel kann nur bei den bieherigen Stiftungs-
Verwaltern, so wie überhaupt bei denjenigen Beamten Start gegeben werden, welchen