Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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K. 19. 
Seine Belohnung erhält der Verwaltungs-Abruar nach dem Verwaltungs-Edikte, 
K. 54, je nach geleisteter Arbeit auf oberamtliche Anweisung aus der betreffenden 
Gemeinde= oder Stiftungs-Casse. Die Anweisung erfolgt für die Rechnungsstellung, 
sobald die Rechnung mit ihren Beilagen zur oberamtlichen Revision übergeben ist, 
bei den übrigen Geschäften auf ein Zeugniß des Schultheißenamts, daß ein gewisses, 
in dem Akkorde besonders aufgeführtes Geschäft zur Zufriedenheit des Ortsvorstandsg 
beendigt sey. Vorschüsse und Abschlags-Zahlungen sind unter keinem Vorwande 
gestattet. 
. 20. 
Ueber das Maaß dieser Belohnung werden die K. Oberaͤmter auf die deßhalb 
an die K. Organisations-Vollziehungs-Commission gemachten Antraͤge durch die vor- 
gesetzte Kreis-Regierung, welcher die Genehmigung der dießfaͤlligen Akkorde nach dem 
Verwaltungs-Edikte, §. 34, zusteht, besonders beschieden werden. 
. 21. 
Unter der für jedes einzelne Geschäft ausgesetzten Aversal-Belohnung sind alle die- 
jenigen Verrichtungen begriffen, welche den bisherigen Stadt= und Amntschreibern, oder 
deren Gehülfen, gegen die für dasselbe Geschäft angerechnete Belohnung zu besorgen 
obgelegen (z. B. unter der Rechnungsstellung die Nachrechnung und der Cassensturz, 
die Beantwortung der Defekte u. s. w.), sofern nicht einzelne dieser Rebenverrichtungen 
in dem Dienstvertrage ausdrücklich ausgenommen, oder von den Gemeindebeamten zur 
Selbstbesorgung vorbehalten worden sind. 
. 22. 
Was insbesondere den Steuersatz betrifft, so wird solcher fuͤr das nächstkommende 
Verwaltungs-Jahr nach der K. Verordnung vom 17. April d. J., F. 5, durch die 
bisherigen Stadt= und Amtschreiber gefertigt. Ob derselbe künftig durch die Ge- 
meindevorsteher (kraft der ihnen hiezu durch das Verwaltungs-Edikt, §. 28, eingeräum. 
ten Befugniß), oder durch den Verwaltungs-Aktuar vorgenommen, und welche Be- 
lohnung hiefür dem einen oder dem andern aucgeseht werden soll, ist erst dann in 
Berathung zu ziehen, wenn die bereits in der Arbeit befindliche nähere Instruktion 
für die Vollziehung des §F. 2, Nr. 8 und 9, der K. Verordnung vom 17. April d. J. 
erschienen sepn wird.
	        
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