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Am besten wird diese Belohnung, besonders bei neuen Aemter-Ersehungen, in
die fire Besoldung aufgenommen.
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Nach vorstehenden Bestimmungen und den weitern Vorschriften der besonderen
Erlasse an die K. Oberämter haben sich dieselben pflichtmäßig zu achten, und die
Gemeindevorsteher, beziehungsweise Verwaltungs-Abtuare (lettere sogleich nach erfolg-
ter Bestätigung, und ohne die Genehmigung der Belohnungs-Akkorde abzuwarten),
mit dem Anfange des nächstkünftigen Etats-Jahrs in ihre neuen Verrichtungen einzu-
weisen.
57) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 26. Oktober 1826,
betreffend: die Wiederbesetzung erledigter Verwaltungs-Aktuarsstellen.
Der Kreis-Regierung wird Folgendes zu erbennen gegeben:
1) Die Aufkündigung der Verwaltungs-Aktuare und die Annahme derselben
von Seite der betheiligten Gemeinden unterliegt den Bestimmungen des
der Regierung seiner Zeit mitgetheilten Erlasses der K. Organisations-Voll,
ziehungs-Commission vom 20. Juni d. J., F. 8.)
2) Die Wiederbesetzung der Stelle geschieht durch freie Wahl der einzelnen
Gemeinde= und Stiftungs-Räthe, nach den Bestimmungen des kaum erwähnren
Erlasses, §. 10. E bleibt mithin jeder einzelnen Gemeinde überlassen, ob
sie die Besorgung ihrer Verwaltungageschäfte einem in Gemeinschaft mit den
übrigen erledigten Gemeinden neu zu wählenden Verwaltungs-Aktuar, oder
einem der übrigen, bereits in demselben Oberamtsbezirke angestellten Ver-
waltungs-Aktuare, oder irgend einem dritten, neu zu bestellenden Verwaltungs.=
Abtuar zu übertragen für gut fiudet.
5) Die Bestimmungen des mehrerwähnten Erlasses vom 20. Juni d. J., 96. 1—1 1,O
finden auch auf die Wiederbesetzung einer in Erledigung kommenden Ver-
*) Vergl. oben S. 177.