Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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waltungs-Aktuarsstelle ihre Anwendung. Die Aufstellung von mehreren 
Verwaltungs-Abtuaren für eine und dieselbe Gemeinde (z. B. des einen für 
die Gemeinde-, des andern für die Stiftungs-Geschäfte), oder die Aufstellung 
cines und desselben Verwaltungs-Aktuars für Gemeinden aus zwei verschie- 
denen Oberamtsbezirken, kann nicht gestattet werden. 
4) Nicht minder verbleibt es bis auf weitere Anordnung bei den in dem 
früheren Erlasse der K. Organisations-Vollziehungs-Commission vom 26. April 
IJ. 8) gegebenen Bestimmungen über die persdnliche Befähigung zur Ueber- 
nahme eines Verwaltungs-Aktuariats. Der Wahl eines Ungeprüften, gegen 
das Erbieten, sich einer Prüfung unterwerfen zu wollen, bann bei der augen- 
scheinlichen Unmöglichkeit, für jeden Candidaten dieser Art eine besondere 
Prüfung anzuordnen, nicht mehr Statt gegeben werden. Ein bereits ange- 
stellter Diener kann nur mit Genehmigung der ihm vorgeseßten Dienstbehörde, 
ein Amtspfleger nur mit besonderer Genehmigung des Ministerium, ein 
Pfand-Commissär nur nach vorgängiger Entlassung von seinem Pfand-Com- 
missariate zum Verwaltungs-Abtuar gewählt werden. 
5) Jede neue Wahl eines Verwaltungs-Abtuars ist dem Oberamte anzuzeigen. 
Das Oberamt hat über die Befolgung der bestehenden Vorschriften die ge- 
eignete Untersuchung zu pflegen, und das Ergebniß (bis auf weitere Anord- 
nung) der vorgesetzten Regierung zur endlichen Verfügung vorzulegen. 
38) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 5. Juni 1826, 
betreffend: das Erkenntniß und den Bezug von Strafen wegen Vergehen, welche bei den Ruggerichten 
zur Anzeige kommen. 
In Beziehung auf die zur Sprache gekommene Frage: 
ob der Oberamtmann oder der Gemeinderath die Strafen wegen Vergehen, 
welche bei den oberamtlichen Ruggerichten zur Anzeige gebracht werden, zu 
erkennen, und welche Casse die angesetzten Strafen zu beziehen habe?. 
  
*) Pergl. oben Nro. 35.
	        
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